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Nebenberuflich selbstständig machen – Krankenkasse, Rentenversicherung – Worauf muss ich achten?

29 März 2025 | Global Mobility Law, Rechtsblog

Viele Fachkräfte in Deutschland entdecken aus unterschiedlichsten Gründen die nebenberufliche Selbstständigkeit für sich. Es besteht ein Anstellungsverhältnis mit einem Arbeitgeber und nebenher sind die Fachkräfte noch selbstständig tätig als Berater, Programmierer, Softwareentwickler oder Designer. Dabei muss das Anstellungsverhältnis keineswegs immer die Haupteinnahmequelle sein. Häufig verändern sich im Laufe der Jahre die Einkommensverhältnisse aus den verschiedenen Tätigkeiten. Das Problem: Die Fachkräfte bemerken dadurch nicht, dass sie unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge abführen müssten, von denen sie gar nichts wissen.

In diesem Blogbeitrag möchte ich Ihnen deshalb einen Überblick geben, worauf Sie sozialversicherungsrechtlich bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit achten müssen:

1. Nebenberufliche Selbstständigkeit und Krankenversicherung

Je nach dem in welchem Umfang Sie festangestellt sind, sind Sie in der Regel über Ihr Anstellungsverhältnis bei Ihrem Arbeitgeber gesetzlich krankenversichert. Wenn Sie nebenher als Selbstständiger noch etwas hinzuverdienen, müssen darauf nicht noch zusätzlich Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden, wenn das Anstellungsverhältnis zeitlich und finanziell überwiegt.  

Erst wenn Sie „hauptberuflich selbstständig erwerbstätig“ werden, verlieren Sie den Versicherungsstatus über Ihren Arbeitgeber (sog. Krankenversicherungspflicht) und müssen sich vollständig alleine krankenversichern, entweder privat oder freiwillig gesetzlich (im Jahr 2025 beträgt der Krankenversicherungsbeitrag ca. 17%). Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 5 SGB V.  

„§ 5 (5) SGB V:

Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.“

Der im Gesetz verankerte Begriff „hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit“ ist jedoch nicht gesetzlich definiert und die konkrete Auslegung liegt bei den Krankenkassen. Sie sollten daher von Beginn an Ihre Krankenkasse über die Aufnahme Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit informieren und auch dann, wenn sich Arbeitsumfang und Arbeitseinkommen aus der Selbstständigkeit im Verhältnis zum Angestelltenverhältnis deutlich verändern.

Ganz grob kann man sagen, wenn das Anstellungsverhältnis zeitlich und finanziell noch überwiegt und Sie auch keine eigenen Mitarbeiter beschäftigen, bleiben Sie über Ihr Anstellungsverhältnis krankenversichert. Das hat den Vorteil, dass Sie auf Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dann nicht noch zusätzlich Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Wenn Sie versäumt haben, der Krankenkasse Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit mitzuteilen und Sie mittlerweile deutlich mehr aus Ihrer Selbstständigkeit erzielen, als aus Ihrem Angestelltenverhältnis, macht es Sinn, zunächst Ihren Fall anwaltlich prüfen zu lassen, um die Auswirkungen dieses Fehlverhaltens abschätzen zu können.

Bedauerlicherweise klären die Krankenkassen hier nämlich keineswegs ausreichend darüber auf, welche Konsequenzen es hat, wenn sich erhebliche Änderungen im Arbeitsumfang und Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit ergeben.

2. Nebenberufliche Selbstständigkeit und Rentenversicherung

Anders ist es im Hinblick auf die Rentenversicherung: Wenn Sie tatsächlich selbstständig sind (also nicht unter einer Scheinselbstständigkeit arbeiten), aber auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (sog. Solo-Selbstständigkeit bzw. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit), sind Sie verpflichtet Rentenversicherungsbeiträge abzuführen gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, auch wenn Sie bereits über Ihr Anstellungsverhältnis Rentenversicherungsbeiträge zahlen und auch wenn Sie sozialversicherungsrechtlich eigentlich selbstständig sind! Zur Vertiefung zum Thema Rentenversicherungspflicht bei Solo-Selbstständigkeit in Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit lesen Sie diesen Blogbeitrag.  

Die DRV geht u.a. davon aus, dass Sie dann auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, wenn Sie mindestens 5/6 Ihres Umsatzes von nur einem Auftraggeber erzielen. Hierbei handelt es sich aber um eine Prognoseeinschätzung, es kommt also darauf an, dass Sie vorher abschätzen konnten, dass Sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein werden. Daher kann es hier sinnvoll sein, zunächst anwaltlich prüfen zu lassen, ob Sie tatsächlich die Kriterien nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen oder nicht und vor allem, ab wann.

3. Scheinselbstständigkeit auch bei nebenberuflicher Selbstständigkeit

Besonders wichtig ist zu wissen, dass auch wenn Sie hauptberuflich angestellt sind, Sie trotzdem nebenher als Scheinselbstständig eingestuft werden können, wenn Sie für einen (oder auch mehrere) Auftraggeber arbeiten und dabei die Scheinselbstständigkeitskriterien erfüllen. Dass Sie also bereits angestellt sind, schützt Sie keineswegs davor, als scheinselbständig hinsichtlich Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit eingestuft zu werden.

Vor allem dann, wenn Sie für einen oder mehrere ausländische Auftraggeber tätig sind, sollten Sie in jedem Fall genau überprüfen, ob Sie alle Selbstständigkeitskriterien erfüllen. Denn wenn sog. Contractor für ausländische Auftraggeber tätig sind und als scheinselbstständig eingestuft werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie als Auftragnehmer später von der DRV für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Haftung genommen werden unter Berufung auf § 28m Abs. 1 SGB IV (zur Vertiefung lesen Sie diesen Blogbeitrag).

Erster Anhaltspunkt für die Prüfung, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, ist das sog. Contractor-Agreement. Gerade in Contractor-Agreements die einer ausländischen Rechtsordnung unterliegen (USA, Israel, Kanada) sind häufig Klauseln enthalten, die nach deutschem Sozialversicherungsrecht die Scheinselbstständigkeitskriterien erfüllen könnten.

Deshalb ist es in jedem Fall empfehlenswert, ein Contractor-Agreement anwaltlich prüfen zu lassen, bevor (!) Sie ihn unterzeichnen.

4. Was passiert, wenn ich Beiträge nicht gezahlt habe?

Die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten sind komplex und teilweise auch verwirrend (z.B. wo ist der Unterschied zwischen Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger und Scheinselbstständigkeit) und nicht selten ist nebenberuflichen Selbstständigen gar nicht bekannt, dass es auch für Sie eine Rentenversicherungspflicht gibt oder sie nicht mehr über ihr Anstellungsverhältnis krankenversichert sein dürften.

Die allgemeine Verjährung hinsichtlich nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge beträgt 4 Jahre gem. § 25 SGB IV. Da der aktuelle Rentenversicherungsbeitrag 18,6 % und der Krankenversicherungsbeitrag ca. 17% beträgt, können hier ganz erhebliche Nachzahlungsforderungen durch die DRV und/oder die Krankenkasse auflaufen.

Wenn Sie befürchten, versehentlich Ihren Beitragspflichten nicht nachgekommen zu sein, macht es Sinn Ihren Fall zuvor anwaltlich prüfen zu lassen, bevor Sie die zuständigen Behörden kontaktieren und unter Umständen missverständliche Schlussfolgerungen zu Ihren Lasten ziehen. Nach meiner Erfahrung klären die Krankenkassen und die DRV nicht in verständlicher Weise über die Rechtslage auf, weil oftmals nur einzelne Aspekte der Gesamttätigkeit betrachtet und Formulare versendet werden, die für den Betroffenen kaum verständlich sind. Es fehlt das generalistische Rechtsverständnis und eine verständliche Aufklärung.

Was technisch problemlos möglich ist, darf nicht an der Bürokratie scheitern!

Als Rechtsanwältin habe ich mich deshalb auf das grenzüberschreitende mobile Arbeiten (sog. Global Mobility Law) spezialisiert und berate täglich Digitalunternehmen, Selbstständige und Arbeitnehmer zu diesen Rechtsfragen, um das mobile Arbeiten auch rechtlich umsetzbar zu machen.

Das sagen Mandanten über meine Arbeit auf anwalt.de und Google.

5. Sie sind Steuerberater/in?

Sie sind als Steuerberater/in (z.B. Fachberater für Internationales Steuerrecht) im Bereich des internationalen Steuerrechts tätig? Kontaktieren Sie mich gerne!

Um meine Mandanten optimal betreuen zu können, vernetze ich mich gerne mit Steuerberatern, die die steuerlichen Deklarationspflichten für meine Mandantschaft übernehmen können und Interesse an einem fachlichen Austausch haben.

Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme!

Ihre Rechtsanwältin
Romy Graske