
KSK und Lehrtätigkeiten – Ein Risiko für Künstler in der KSK
Selbstständige Künstler, Publizisten und Journalisten üben häufig verschiedene Tätigkeiten aus, darunter auch Lehrtätigkeiten. Doch nicht jede Lehrtätigkeit wird als künstlerisch durch die KSK anerkannt. Führt die KSK nun Jahre später eine Prüfung bei dem in der KSK versicherten Künstler durch, droht ein rückwirkender Rauswurf mit hohen Nachzahlungsforderungen der Kranken- und sogar Rentenversicherung, wenn die KSK zu dem Ergebnis kommt, die Lehrtätigkeit sei keine künstlerische Tätigkeit gewesen.
1. Sind Lehrtätigkeiten als Mitglied in der KSK erlaubt?
Wer als selbstständiger Künstler oder Publizist Mitglied in der KSK ist, darf grundsätzlich auch Lehrtätigkeiten ausüben. Das steht so ausdrücklich im Gesetz:
„Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“
§ 2 KSVG
Die Lehrtätigkeit muss also darin bestehen, Musik, darstellende oder bildende Kunst oder Publizistik zu lehren. Lehrer für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten haben demnach Anspruch Mitglied in der KSK zu sein und die wirtschaftlich vorteilhaften Zuschüsse zu erhalten.
Wie so oft in der Juristerei, steckt der Teufel aber im Detail. Lehrtätigkeiten können nämlich sehr unterschiedlich ausgestaltet sein:
- Lehrtätigkeit an einer Universität über Kunstgeschichte oder das Erlernen eines Musikinstruments
- Online-Coaching oder Beratung über Markenpositionierung, Marketing oder PR
- Videokurse über wissenschaftlich recherchierte und aufgearbeitete Fachthemen
- Musikunterricht von Studenten, Schülern oder Kleinkindern im Kindergarten
Das Problem ist, auch wenn Ihre Lehrtätigkeit im Zusammenhang mit Ihrer künstlerischen Kerntätigkeit steht, heißt das nicht zwangsläufig, dass die KSK diese Lehrtätigkeit auch als künstlerisch anerkennt.
Nicht jede Lehrtätigkeit in Zusammenhang mit Musik, Kunst und Publizistik berechtigt zur Mitgliedschaft in der KSK!
2. Die KSK und die Rechtsprechung vertreten einen sehr engen Lehr-Begriff
Die KSK und die Gerichte legen den Begriff der Lehrtätigkeit nämlich sehr eng aus. Das heißt, nicht jeder selbstständige Künstler oder Publizist, der eine wie auch immer geartete Lehrtätigkeit ausübt, kommt in den Genuss der finanziellen Zuschüsse der KSK.
Im Falle einer Musikerin, die Kleinkindern im Alter von sechs Monaten bis viereinhalb Jahre „Musikgartenkurse“ anbot, hat das Bundessozialgericht entschieden:
„§ 2 S. 1 KSVG bezieht sich nur auf solche Lehrtätigkeiten, die der aktiven Musik- bzw. Kunstausübung der Schüler und Studenten dienen. Gegenstand der Lehrtätigkeit muss daher vorrangig die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Unterrichteten zur Ausübung bzw. Schaffung von Musik oder Kunst dienen.“ (Tz. 17 BSG, Urteil vom 1. 10. 2009 – B 3 KS 2/08 R, NJOZ 2010, 1069)
„… Die Unterrichtstätigkeit der Klägerin dient (…) trotz des Einsatzes musikalischer Gestaltungsmittel wie z.B. Gesang und instrumentaler Klangerlebnisse in erster Linie dem Kommunikations- und Kreativitätstraining der Kinder, dem Erlernen von Körpererfahrungen sowie der Förderung der Koordination, der Konzentration und des Gemeinschaftssinns, also im weitesten Sinne pädagogischen Zwecken, aber nicht der unmittelbaren Hinführung zu einer eigenständigen Musikausübung.“ (a.a.O).
In dem Urteil kam das Gericht zum Ergebnis: Das Unterrichten von Schülern, zu dem Zweck, ein Musikinstrument zu erlernen, ist künstlerisch im Sinne der KSK, weil die Schüler dazu befähigt werden, selbst künstlerisch tätig zu werden. Musikunterricht von Kleinkindern hingegen sei nicht künstlerisch, weil hier die Erziehung der Kinder im Vordergrund stünde, nicht die Befähigung, selbst künstlerisch tätig zu sein.
Dieses Urteil ist ein gutes Beispiel dafür, wie schwierig es in der Praxis sein kann, zu antizipieren, wann eine Lehrtätigkeit künstlerisch ist und wann nicht, vor allem, wenn es sich um neuartige „Lehrtätigkeiten“ in Form von Beratungen, Coachings oder Videokursen handelt.
Die Lehrtätigkeit muss, vereinfacht ausgedrückt, die Lernenden dazu befähigen, selbst als Künstler tätig werden zu können. Eine reine Wissensvermittlung ist nicht ausreichend! (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1998, B 3 KR 10/97, BeckRS 1998, 30416414)
3. Warum kann ein rückwirkender Rauswurf aus der KSK drohen?
Kommt die KSK zu dem Ergebnis, dass Ihre wie auch immer geartete Lehrtätigkeit nicht-künstlerisch war, kann sie Sie rückwirkend aus der KSK nehmen. Das hängt davon ab, ob die Einnahmen aus Lehrtätigkeit in den vergangenen Jahren die gesetzlich definierten Grenzwerte (Blogbeitrag hierzu siehe hier) überschritten haben.
Wenn Versicherte die KSK während des Aufnahmeverfahrens oder auch später über die Lehrtätigkeit informiert haben und die KSK hat bestätigt, dass es sich um eine sog. versicherungspflichtige Tätigkeit i.S.d. KSVG handelt, droht kein rückwirkender Rauswurf. Bewahren Sie solche schriftlichen Äußerungen der KSK daher unbedingt auf!
Doch häufig ergeben sich Lehrtätigkeiten erst nach Jahren und rein zufällig. Am Anfang sind es teilweise sogar unbezahlte Lehrtätigkeiten und erst im Laufe der Jahre – wenn sich der Künstler ein Renommee aufgebaut hat, werden solche Tätigkeit auch vergütet.
Auch zwingt die KI Künstler zunehmend, sich neue Einkommensquellen zu erschließen, weil die klassischen Einkunftsquellen infolge von zahlreichen KI-Tools wegfallen (wie Texter, Grafikdesigner, Übersetzer). Das ist auch der Grund, warum immer mehr Künstler und Publizisten Coachings, Seminare, Workshops, Online-Videokurse und Ähnliches anbieten (siehe hierzu vertiefend die Tätigkeit als Business-Actor). Gerade in solchen neuartigen Fällen ist es besonders schwer abzuschätzen, wie die KSK die jeweilige Tätigkeit beurteilen wird.
Die Lehrtätigkeit stellt für viele Künstler einerseits eine gute Möglichkeit dar, planbare und regelmäßige Einnahmen zu erzielen. Ohne es zu wissen, „wachsen“ die Künstler unter Umständen aber aus ihrer Versicherungspflicht in der KSK heraus, wenn die neue Tätigkeit nicht als künstlerische Lehrtätigkeit anerkannt wird.
Das fällt häufig erst durch Zufall auf, wenn eine sog. Einkommensprüfung oder Versichertenprüfung ins Haus steht, zumeist erst Jahre später. Dann nämlich fragt die KSK über verschiedene Wege, welche Tätigkeiten die versicherten Künstler nachgehen. Die Künstler wiederum sind sich keiner Schuld bewusst, weil ihnen die juristischen Feinheiten des Lehrbegriffs nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz – verständlicherweise – nicht bekannt sind.
4. Die Grenzwerte wurden erhöht
Zum Glück hat der Gesetzgeber im Jahr 2023 auf dieses Problem reagiert. Seitdem gelten deutlich höhere Grenzwerte für sog. nicht-künstlerische Nebentätigkeiten, worunter auch Lehrtätigkeiten fallen, wenn diese nicht die strengen oben dargestellten Anforderungen erfüllen.
Details zu den Grenzwerten habe ich bereits in diesem Blogbeitrag einmal beschrieben.
Diese Gesetzesänderung mildert das Risiko, rückwirkend aus der KSK zu fallen. Aber dennoch bleibt das Risiko des rückwirkenden oder auch zukünftigen Rauswurfs, wenn die Grenzwerte überschritten werden, vor allem wenn Künstler ihre Einkommensquellen ändern, ohne dies der KSK frühzeitig mitzuteilen.
5. Worauf sollten betroffene Künstler achten?
Im Idealfall informieren Sie die KSK über Ihre Lehrtätigkeit, bevor Sie tatsächlich Einnahmen erzielen und lassen sich schriftlich bestätigen, dass es sich um eine sog. versicherungspflichtige Tätigkeit i.S.d. KSVG handelt.
Bitte verlassen Sie sich nicht blind auf Äußerungen der KSK! Selbst wenn die KSK über eine nicht-künstlerische Lehrtätigkeit informiert war, werden Sie nicht automatisch erinnert oder informiert, wenn Sie im Laufe der Jahre die Grenzwerte überschreiten! Sie allein sind dafür verantwortlich, die Grenzwerte zu überwachen.
Wenn dies nicht geschehen ist und Sie bereits geprüft werden, sollten Sie in jedem Fall zuvor eine spezialisierte KSK-Beratung in Anspruch nehmen. Äußern Sie sich keinesfalls gegenüber der KSK, bevor Sie Ihren Fall anwaltlich haben prüfen lassen. Zum einen hat die KSK eine intrinsische Motivation möglichst wenig Künstler als Mitglieder in der KSK zu belassen, weil dies die öffentlichen Kassen schlichtweg entlastet. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass die KSK eher dahingehend argumentiert, warum gerade kein Anspruch auf Mitgliedschaft in der KSK besteht.
Zum anderen – und das erlebe ich sehr häufig – sprechen die KSK und die Künstler komplett unterschiedliche Sprachen. Künstler äußern sich missverständlich, weil sie das Juristendeutsch in den Formularen der KSK nicht verstehen und auch nicht damit rechnen, dass jedes Wort auf die Goldwaage gelegt wird. Die KSK beharrt im Zweifel auf missverständliche Aussagen, weshalb die Künstler rückwirkend ihren Versichertenstatus verlieren (und ein Klageverfahren ist oft zu kostenintensiv) oder es wird zumindest eine langwierige und nervenaufreibende Prüfung durchgeführt, die die Künstler über Monate hinweg sehr belastet.
Hinzu kommt, dass Künstler dazu neigen, viel zu freigiebig mit Geschäftsinformationen zu sein und der KSK Geschäftsunterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, auf die die KSK mitunter gar keinen Anspruch hat.
Bevor Sie sich äußern, ist es daher in jedem Fall ratsam, die Rechtslage einmal unabhängig prüfen zu lassen und Ihre Rechte und Pflichten gegenüber der KSK zu verstehen!
6. Lehrtätigkeit führt zur Rentenversicherungspflicht, trotz KSK-Mitgliedschaft!
Sie glauben das war schon kompliziert genug? Dann habe ich jetzt noch einen besonders „schönen“ Schmankerl aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht für Sie:
Wird Ihre Lehrtätigkeit von der KSK nämlich nicht als künstlerisch anerkannt, unterliegen Sie höchstwahrscheinlich der Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger gem. § 2 Nr. 1 SGB VI wegen Ihrer Lehrtätigkeit (weitere Details finden Sie hier). Hierbei geht es nicht um das Thema Scheinselbstständigkeit (zur Abgrenzung lesen Sie diesen Beitrag)! In bestimmten Fällen sind Selbstständige nämlich verpflichtet in die gesetzliche Rente einzuzahlen, obwohl sie selbstständig sind. Dazu zählen auch Selbstständige, die einer Lehrtätigkeit nachgehen und keine eigenen Mitarbeiter haben. Hier legen die DRV und die Gerichte den Lehrbegriff natürlich sehr weit aus. Zyniker mögen behaupten, um möglichst viele Selbstständige zu zwingen, in das (marode) gesetzliche Rentenversicherungssystem einzuzahlen, weil dringend Beitragszahler benötigt werden. Der Gesetzgeber, die DRV und die Gerichte begründen dies aber mit der sozialen Schutzbedürftigkeit.
So oder so: Die Rentenversicherungspflicht für nicht-künstlerische lehrende Tätigkeiten greift auch, wenn Sie bereits mit anderen Tätigkeiten über die KSK rentenversichert sind (so das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2017 – L 7 R 3819/15, BeckRS 2017, 101416, Tz. 35).
Die KSK informiert in bestimmten Fällen auch die DRV, damit die DRV die Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI wegen Lehrtätigkeit bei den Selbstständigen dann entsprechend prüft.
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