UNBENANNT

Die GEMA ist ein Schlichtungsversuch zwischen Musikschaffenden und Musiknutzern. Zwischen ihnen besteht kein Streit. Doch vielleicht mangelnde Wertschätzung, die sich darin ausdrückt, Musik zwar genießen und nutzen, aber nicht bezahlen zu wollen.

I. Gute Seiten

Musik macht das Leben erst zu etwas Besonderem. Sie gibt einem Lebensmoment erst die atmosphärische Stimmung. Von der romantischen Hintergrundmusik beim Italiener, dem angesagten Tanzclub bis hin zum Kabarett und natürlich auch das Abspielen von Musik im Internet (z.B. über Musikvideos auf der eigenen Website oder Streaming). Erst die Musik gibt unserem Leben einen Rahmen. Sie ist das Salz in der Suppe.

Irgendwo zwischen dem Party-Hit, der die Stimmung in einem Club zum Kochen bringt und dem Musikschaffenden, der dieses Lied geschrieben und komponiert hat – liegt die GEMA. Sie sorgt dafür, dass Musikschaffende für ihre Leistung überhaupt und angemessen bezahlt werden.

Dass wir unseren Bäcker bezahlen, nachdem er uns Brot und Brötchen überreicht hat, ist für uns selbstverständlich. Jeder Mensch hat ein Recht darauf, für seine Dienstleistung auch bezahlt zu werden. Das ist allgemeiner Konsens – theoretisch. Musikschaffende stehen jedoch vor dem Problem, dass ihre Musik im Zweifel irgendwo auf der Welt abgespielt wird und Menschen daran verdienen, wie Barbetreiber, Clubinhaber oder Theater. Ein Musikschaffender alleine könnte niemals überblicken, wo wer seine Musik abspielt und die ihm zustehende Vergütung „eintreiben“. Deshalb gibt es die GEMA. Die Aufgabe der GEMA ist es, dass Musikschaffende dafür bezahlt werden, dass ihre Musik irgendwo in Deutschland oder auf der Welt abgespielt wird.

„Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft, die eine treuhänderische Vermittlerrolle ausfüllt. Sie nimmt die Urheberrechte wahr, die ihre Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Musikverleger) ihr übertragen haben und stellt sie dem Musiknutzer gegen eine Vergütung zur Verfügung.“ (Laut FAQ der GEMA)

Konkret und vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Die GEMA schließt die zivilrechtlichen Verträge mit Club- und Restaurantbesitzern, Theatern und vielen anderen Unternehmen ab, die Musik öffentlich zugänglich machen. Die Vergütungen, die die Unternehmen für die Musiknutzungsrechte an die GEMA zahlen, leitet die GEMA dann entsprechend an die jeweiligen Musikschaffenden, deren Musik abgespielt wurde, weiter.

Wohl kaum jemand wird ernsthaft bestreiten, dass das die „gute Seite“ der GEMA und eine zwingende Notwendigkeit für die angemessene Vergütung von Musikschaffenden ist. 

II. Schlechte Seiten

Doch wo Licht ist, ist auch Schatten. Wo Rechte von Dritten vertreten und pauschal bezahlt werden sollen, kommt es regelmäßig zum Streit und diesen Streit müssen die Musiknutzer regelmäßig allein auf ihre Kosten austragen (z.B. indem sie einen Rechtsanwalt beaufragen müssen). 

Jeder, der öffentlich Musik abspielt, muss hierfür vorab eine Lizenz bei der GEMA einholen und eine Lizenzgebühr für das Abspielen der Musik an die GEMA bezahlen (nachfolgend als Musiknutzer bezeichnet).  

Hierfür gibt es verschiedene Tarife. Sozusagen Pauschaltarife für die vielen verschiedenen Arten der Unternehmen, die irgendwo Musik öffentlich abspielen. Von der klassischen Bar, bis zum Theater, von Bestattungsinstituten, Fitnesscentern bis hin zum Reisebus oder als Webseitenbetreiber. Wer sich einmal einen Überblick verschaffen will, der schaue sich die Tarife auf der Website der GEMA an.

Doch wehe dem eines Tages kommt ein GEMA-Außendienstmitarbeiter im Betrieb des Musiknutzers vorbei und überprüft, ob der Musiknutzer auch alles korrekt angegeben hat. Wie viele Quadratmeter werden tatsächlich bespielt? Gibt es nur Hintergrundmusik oder auch Tanzmusik. Gibt es zwei, drei oder mehr Veranstaltungen, die pro Woche stattfinden?

Plötzlich sieht sich ein Betriebsinhaber (d.h. Musiknutzer) hohen Forderungen der GEMA ausgesetzt, weil Musik im Betrieb abgespielt worden sei, die so nicht im GEMA-Antrag angegeben worden ist –  so die Behauptung der GEMA.

Schließlich flattert ein „Vertragsangebot“ ins Haus, das eine saftige Nachzahlungsforderung enthält und deren Inhalt für den ungeübten Musiknutzer kaum zu verstehen und nachzuvollziehen ist.

Dass die GEMA im Auftrag der Musikschaffenden Vergütungsansprüche eintreiben muss, wenn die Musikwiedergabe nicht ordnungsgemäß angegeben worden ist, steht außer Frage.

Aber gerade diese Frage ist oftmals streitig, also die Frage: Hat der Betriebsinhaber überhaupt tatsächlich unerlaubt Musik öffentlich wiedergegeben oder wird ihm dies nur fälschlicherweise von GEMA-Außendienstmitarbeitern unterstellt.

Um solche umstrittenen Forderungen bei Unternehmen einzutreiben, bedient sich die GEMA Maßnahmen, die selbst einen Winkeladvokaten ins Staunen versetzen würden:

1. GEMA-Zentrale vs. GEMA-Außendienstmitarbeiter

Nach unseren bisherigen Erfahrungen sind GEMA-Außendienstmitarbeiter keine Angestellten der GEMA-Zentrale, sondern werden über Subunternehmen für die GEMA-Zentrale tätig. Hierzu muss man wissen, dass „die eigentliche GEMA-Zentrale“ ein wirtschaftlicher Verein i.S.d. § 22 BGB ist, der kraft staatlichem Beleihungsakt dazu berechtigt ist, die Nutzungsrechte für Musikschaffende geltend zu machen und damit letztendlich deren Vergütungsansprüche einzutreiben.

GEMA-Außendienstmitarbeiter treten als „Kundenberater“ von Subunternehmen auf, wie beispielsweise die Progema Flöhl GmbH, diese wiederum als sog. „Vertriebspartner der GEMA“.

Misslich hieran ist, dass diese Außendienstmitarbeiter des Subunternehmens und das telefonische Kundencenter der GEMA-Zentrale widersprüchliche Auskünfte erteilen und dies immer nur mündlich, niemals schriftlich!

Erreicht ein Betriebsinhaber beispielsweise eine hohe Nachzahlungsforderung von der GEMA und nimmt er hierfür gegenüber der GEMA-Zentrale schriftlich Stellung um den Sachverhalt aufzuklären, erhält der Betriebsinhaber hierauf – nach unserer bisherigen Erfahrung – außer eine Eingangsbestätigung keine Antwort von der GEMA-Zentrale.

Der Betriebsinhaber kann zwar zu den behaupteten Vorwürfen (verbunden mit hohen Nachzahlungsforderungen) Stellung nehmen, aber die Stellungnahme wird schlichtweg nicht gelesen und hierauf keinen Bezug genommen.

Während der telefonische Kundendienst der GEMA-Zentrale beschwichtigt und immer wieder mitteilt, das Vorhaben sei zur Prüfung in der Fachabteilung (über Monate hinweg), übt der Außendienstmitarbeiter in dieser Zeit teilweise massiven Druck auf den Betriebsinhaber aus, das „Vertragsangebot“ mit hoher Nachzahlungsforderung endlich zu unterschreiben.

  • So wird dem Betriebsinhaber vom zentralen Kundendienst am Telefon zwar bestätigt, dass seine rechtliche Auffassung und seine Einwendungen gegen die Nachzahlungsforderung zutreffend seien, aber eine schriftliche Bestätigung wird nicht erteilt.
  • Überhöhte „Vertragsangebote“ werden an Betriebsinhaber verschickt, ohne Prüfung seitens der GEMA, ob sie überhaupt den Tatsachen entsprechen und ohne auf vorherige aufklärende Stellungnahmen des Betriebsinhabers einzugehen.
  • Musterschreiben über Musterschreiben erreichen die „Vertragspartner“, die irgendwann in einer Flut von immer wieder neu abgeänderten „Vertragsangeboten“ versinken.
  • Außendienstmitarbeiter nehmen regelmäßig nur telefonisch Kontakt auf, wollen die Angelegenheit telefonisch „klären“ und drohen mit Kontrollkostenaufschlägen von 100%, das heißt mit einer Verdopplung der eigentlichen Zahlungsforderung!
  • Außendienstmitarbeiter seien angeblich nicht befugt Änderungen in den Vertragsangeboten vorzunehmen, um den Vertrag auf die tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb anzupassen und die Zentrale reagiert schlichtweg nicht oder verweist auf den Außendienstmitarbeiter. 
  • Wir haben es selbst erlebt, dass ein Außendienstmitarbeiter in einem kleinen Betrieb unangekündigt erschien und einem Mitarbeiter erklärte, sein Arbeitgeber schulde der GEMA 27.000 EUR, obwohl die GEMA selbst nie eine derartig hohe Forderung auch nur einmal schriftlich geltend gemacht hätte. Diese Aussage war nachweislich falsch und rufschädigend für den Betrieb.

Kurzum: Die GEMA-Außendienstmitarbeiter üben einen enormen psychologischen Druck auf den Betriebsinhaber aus, um in Streit stehende Forderungen auf sehr fragwürdige Art und Weise einzutreiben. Eine sachliche und auf Tatsachen basierende Klärung bei Streit über etwaige Vergütungsansprüche ist im Grunde nicht möglich. Der „böse“ Musiknutzer redet im wahrsten Sinne des Wortes gegen eine Wand.

Als Rechtsanwältin und Musikerin schlagen nun zwei Herzen in meiner Brust. Das Recht und die Musik.

Auch im Zivilrecht haben sich die Vertragsparteien an Recht und Gesetz zu halten. Die GEMA ist zwar keine staatliche Behörde wie beispielsweise ein Finanzamt mit staatlichen Eingriffsbefugnissen die gesetzlich vorab definiert sind. Doch gerade das scheinen die Außendienstmitarbeiter der GEMA entweder nicht zu wissen oder regelmäßig zu vergessen. Das bedeutet, dass weder die GEMA noch deren Außendienstmitarbeiter Vertragsvorgaben einseitig diktieren können. Sie muss auch einmal zuhören, was ihr Vertragspartner zu sagen hat und darauf basierend gemeinsam einen Vertrag schließen.

Musikschaffende sollten selbstverständlich für ihre Kunst anständig bezahlt werden, so wieder jeder andere Dienstleister auch. Doch so wie in der Praxis auch Rechtsanwälte, Steuerberater, so ziemlich jeder Selbstständige nicht selten seinem „Geld hinterherlaufen muss“, mangels Zahlungsbereitschaft der Kunden, müssen dies auch Musikschaffende. Sie haben hierfür aber die GEMA, eine gegenüber dem normalen kleinen und mittelständischen Betrieb gewaltige Einrichtung, deren rechtliche Befugnisse den Musiknutzern oft unbekannt sind.

Die GEMA bedient sich – nach unserer bisherigen Erfahrung – hier bisweilen sehr fragwürdigen Mitteln, die man als Rechtsanwalt von Großkonzernen erwarten würde, aber nicht von Vertretern Musikschaffender.

Doch wenn es um’s Geld geht, hört der Spaß (und auch die Kunst) auf. Da wird mit harten Bandagen gekämpft und diese Methoden lösen bei den Musiknutzern zu Recht Befremden aus.

Dieses Vorgehen muss zwangsläufig zu großem Misstrauen, Verärgerung und schließlich zur Ablehnung von Musiknutzern gegenüber der GEMA führen. Lehnen Musiknutzer die GEMA ab und erkennen nicht deren gute Seite an (nämlich für eine angemessene Vergütung von Musikschaffenden zu sorgen), schießt die GEMA ihren Mitgliedern damit ein Eigentor. Da nützen auch vermittelnde auf Verständnis hinwirkende Werbebotschaften der GEMA nichts.  

2. Ein Schlichtungsversuch

Musiknutzer, das heißt all diejenigen, die Musik öffentlich zugänglich machen, sind aufgerufen, Musikschaffende auch für ihre künstlerische Leistung zu bezahlen und sich zu vergegenwärtigen, dass es ausschließlich darum bei der GEMA geht. Wer GEMA-Vergütungen bezahlt, bezahlt Musikschaffende für ihre künstlerische Leistung.

Die GEMA ist dazu aufgerufen, die Tarife übersichtlich und einfach zu gestalten und die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, indem sie den Musiknutzern auch ihr Gehör schenkt und auf Stellungnahmen inhaltlich eingeht – und zwar schriftlich und nicht nur mündlich. Der Einsatz von Außendienstmitarbeitern, die keine Befugnisse zum Abschluss oder zur Änderung von Nutzungsverträgen haben (oder dies jedenfalls behaupten) ist nicht zielführend im Sinne ihrer Mitglieder, die die GEMA vertritt. Schließlich muss auch Berücksichtigung finden, dass sich gerade kleine und mittelständische Betriebe einer Vielzahl von Abgaben ausgesetzt sehen (Rundfunkbeitrag, Sozialversicherungsabgaben, Steuern, Auflagen und Anordnungen von Gesundheitsamt, Datenschutzbehörde, Aufsichtsbehörden u.v.m).

Manchmal möchte ein Unternehmen und dessen Inhaber auch einfach selbst noch etwas verdienen und für seine Leistung angemessen bezahlt werden, wie jeder andere Mensch der Leistungen erbringt auch.

III. GEMA-Nachzahlungsforderung erhalten?

Haben Sie als Unternehmen eine Zahlungsaufforderung der GEMA erhalten, die Sie für nicht gerechtfertigt halten?

  • Halten Sie alles, was Ihre Auffassung beweisen kann schriftlich fest, durch Fotos, E-Mails oder sonstigem Schriftverkehr.
  • Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Aussagen von GEMA-Außendienstmitarbeitern oder der GEMA-Zentrale. Nur schriftliche Aussagen (z.B. per E-Mail) haben einen Beweiswert.
  • Unterschreiben Sie keinesfalls ein „Vertragsangebot“, ohne zu prüfen, ob die tatsächlichen Angaben darin korrekt sind. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie den Vertrag vorab von uns prüfen.
  • Lassen Sie sich keinesfalls telefonisch unter Druck setzen. Nehmen Sie nur nach sorgfältiger Prüfung schriftlich gegenüber der GEMA Stellung und achten Sie darauf, dass Sie niemals mit der Beantwortung von Anfragen der GEMA in Verzug geraten.

Im Rahmen einer Erstberatung können wir Ihnen konkrete Handlungsanweisungen geben, wie Sie sich verhalten sollten, wenn Sie eine aus Ihrer Sicht ungerechtfertigte Zahlungsaufforderung erhalten haben.

Eine Erstberatung innerhalb von 24h können Sie direkt hierüber buchen.

Über unser Kontaktformular können Sie uns das Schreiben der GEMA direkt zukommen lassen.

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