Worauf Grafikdesigner in der Künstlersozialkasse achten sollten

4 Jul 2022 | KSK Künstler, Künstlersozialkasse, Rechtsblog

Grafikdesigner, die eine künstlerische Tätigkeit ausüben, unterliegen der für sie vorteilhaften Künstlersozialversicherung. Im Laufe der Zeit kann sich der Tätigkeitsschwerpunkt eines Grafikdesigners aber durchaus ändern mit der Folge, dass der Verlust der Mitgliedschaft in der KSK droht.

1. Grafikdesigner sind grundsätzlich über die KSK versichert

Die Aufnahme in die Künstlersozialkasse beginnt mit dem sog. „Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz“. Der Künstler muss darin Angaben zu seiner selbstständigen künstlerischen Tätigkeit machen. In dem Formular ist der Grafikdesigner bereits unter dem Bereich bildende Kunst/Design aufgeführt. Die KSK geht bei diesem Berufsbild also grundsätzlich erst einmal davon aus, dass es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt.

Der Grafikdesigner wird daraufhin in die Künstlersozialkasse aufgenommen, worüber er durch den Aufnahmebescheid der KSK informiert wird. Schon in diesem Aufnahmebescheid weist die KSK allerdings daraufhin, wann ein Grafikdesigner nicht als „Künstler“ gilt und klärt die Künstler auch über ihre Mitteilungspflichten auf, nämlich wann sie die KSK über Änderungen informieren müssen. Nun besteht das Problem in der Praxis häufig darin, dass solch ein Bescheid für Nichtjuristen nicht wirklich verständlich und die Bedeutung bzw. Tragweite dieser Mitteilungspflichten nicht hinreichend erläutert wird. Denn oftmals bemerken Künstler gar nicht, wie sich ihr Tätigkeitsschwerpunkt im Laufe der Jahre verändert mit der Gefahr, dass sie eigentlich nicht mehr über die KSK versichert sein dürften.

2. Wann unterliegen Grafikdesigner der Künstlersozialversicherung?

Grafikdesigner unterliegen dann der Künstlersozialversicherung, wenn sie eine „künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig“ ausüben gemäß § 1 Nr. 1 KSVG.

Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes im Jahr 1979 bewusst „darauf verzichtet, im Wege der Aufzählung von Berufsbezeichnungen die künstlerische (…) Tätigkeit im einzelnen zu definieren.“ (BT-Drs. 8/3172, S. 21). Dies im Wesentlichen deshalb, weil die Kunst zu vielfältig, komplex und dynamisch ist, als dass man sie in einem Paragrafen zusammenfassen könnte.

Dass aber Grafikdesigner als Künstler grundsätzlich unter die Künstlersozialversicherung fallen, davon geht der Gesetzgeber schon seit vielen Jahrzehnten aus, wie beispielsweise schon aus dem zeitlich früheren Künstlerbericht der Bundesregierung von 1975 hervorgeht (BT-Drs. 7/3071, S. 7). In diesem Bericht war der Beruf des Grafikdesigners bereits als sog. „Katalogberuf“ aufgeführt (vgl. auch BSG, Urteil vom 07.07.2005 – B 3 KR 37/04 R, BeckRS 2005, 43248).

Entscheidend ist am Ende aber immer die tatsächliche Tätigkeit des jeweiligen Künstlers. Hat sich ein Künstler ursprünglich also einmal als Grafikdesigner bei der KSK angemeldet, ändert sich sein Tätigkeitsschwerpunkt aber im Laufe der Zeit, muss der Künstler dies der KSK mitteilen. Die KSK muss dann überprüfen, ob es sich noch immer um eine künstlerische Tätigkeit handelt.

Gerade im Bereich des Grafikdesigns verschwimmen nun aber die Berufsbezeichnungen. Hierunter fallen nämlich oft auch Webdesigner, Kommunikationsdesigner, Visuelle Kommunikation, Mediendesign und mit Sicherheit noch viele weitere Begriffe. Im Kern geht es für Sie als Künstler aber um die Abgrenzung:

Sind Sie künstlerisch oder technisch tätig?

Die künstlerische Tätigkeit setzt eine „eigenschöpferische Gestaltung“ voraus (BSG, Urteil vom 07.07.2005 – B 3 KR 37/04 R, BeckRS 2005, 43248). Das ist beispielsweise bei der Gestaltung von Webseiten „unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten“ (a.a.O.) gegeben. Das Bundessozialgericht beschreibt dies so:

„Die Tätigkeit selbst umfasst zunächst die Beratung des Kunden bei der Gestaltung von Bildschirmseiten für das Internet oder das firmeneigene Intranet. Dem folgt die Phase des „Brainstormings“ und der Ideensammlung, die in die Konzipierung des Designs von Homepages und einzelnen Bildschirminhalten mit Hilfe von diversen Softwareprogrammen unter Beachtung der redaktionellen, technischen, finanziellen und produktspezifischen Anforderungen übergeht.“ (BSG, Urteil vom 07.07.2005 – B 3 KR 37/04 R, BeckRS 2005, 43248)

Der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit muss also in einem kreativen Prozess bestehen, in der kreativen Erarbeitung eines Konzepts, einer Website oder auf einem sonstigen Medium.

Davon zu unterscheiden ist die rein technisch basierte Arbeit von Webmastern/Webadministratoren.

Die vorrangige Aufgabe eines Webmasters oder Webadministrators besteht darin, „die Internetauftritte von Unternehmen oder Organisationen im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Design und Nutzerfreundlichkeit zu strukturieren und zu betreuen. Diese eher technisch ausgerichtete Berufsgruppe betreibt und überwacht Internet- und Applikationsserver mit dem Ziel der stabilen Erreichbarkeit und sichert dabei den Web- und Systembetrieb sowie sensible Daten gegen Angriffe von außen ab“ (BSG, Urteil vom 07.07.2005 – B 3 KR 37/04 R, BeckRS 2005, 43248).

3. Worauf sollten Sie als Grafikdesigner achten?

Für Sie als Grafikdesigner ist also immer die Frage zu klären, wo bewegen Sie sich zwischen diesen beiden „Extremen“ – rein künstlerisch oder rein technisch.

Sie sollten bei der Rechnungstellung und Auftragsbeschreibung über Ihre Leistungen deshalb immer auf eine exakte Beschreibung achten. Kommt es nämlich einmal zu einer Stichprobenprüfung durch die KSK und es handelt sich um einen Grenzfall, der sich irgendwo zwischen künstlerisch und rein technisch bewegt, müssen Sie im Zweifel darlegen und beweisen, warum der Schwerpunkt Ihrer Arbeit künstlerisch war. Andernfalls drohen Sie aus der Künstlersozialversicherung herauszufallen.

Erbringen Sie hingegen nur ausschließlich technische Leistungen (wie technische Einrichtung und Pflege von Webseiten, Überprüfung der Funktionalität, Aktualität, Nutzerfreundlichkeit, Sicherung gegen Viren, Sicherstellung einer stabilen Erreichbarkeit und Vergleichbares) gelten Sie nicht mehr als Künstler und dürfen demnach nicht mehr über die KSK versichert sein.

Rechtstipp 1

Deshalb sollten Grafikdesigner, die zum Ende des Jahres ihr Arbeitseinkommen für das kommende Jahr gegenüber der KSK schätzen müssen, immer auch einmal überprüfen, ob sie noch primär künstlerische Tätigkeiten ausüben und falls nicht, ob die unterschiedlichen Grenzwerte hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nicht schon überschritten worden sind.

Rechtstipp 2

Flankierend dazu sollten Künstler darauf achten, dass ihre Tätigkeiten im Steuerbescheid auch als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit aufgeführt sind. Denn sind im Steuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgesetzt, kann dies für die KSK zumindest ein Indiz dafür sein, dass Sie nicht mehr primär künstlerisch tätig sind. Steuerberatern ist die hohe Bedeutung dieser Einstufung nicht immer bewusst, wenn sie nicht regelmäßig für Künstler tätig sind.

Wenn Sie Unterstützung in der Aufklärung Ihrer sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Situation benötigen, kontaktieren Sie mich gerne über das untenstehende Formular oder vorzugsweise per Email.