
KSK-Prüfung wegen Gesellschafterstellung – sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschaftern wegen Künstlersozialabgabe
Sie haben umfangreiche Schreiben der Künstlersozialkasse erhalten mit dem Betreff: „Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschaftern einer GmbH, KG, GmbH & Co. KG, OHG oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“? Zudem sollen Sie Fragebögen zu Ihrer Gesellschaft und Ihren Gesellschaftern ausfüllen? Dann prüft die Künstlersozialkasse (KSK), ob und inwieweit Sie verpflichtet sind die sog. Künstlersozialabgabe (KSA) zu zahlen.
- Muss ich jetzt KSK-Abgaben zahlen?
- Wie muss ich die Fragebögen ausfüllen?
- Was meint die KSK überhaupt mit sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung von Gesellschaftern?
Hierfür kommt es auf Ihre gesellschaftsrechtliche Unternehmensstruktur an, in welcher Form Sie Zahlungen an Ihre Gesellschafter leisten und ob Ihre Gesellschaft künstlerisch oder publizistisch tätig ist.
In diesem Beitrag möchte ich Ihnen deshalb den Kontext der KSK-Schreiben und Fragebögen erläutern und Ihnen einen Überblick geben, wo wirtschaftliche Risiken für Sie liegen könnten.
1. Was die KSK konkret prüft – Ihre Gesellschaft und die Gesellschafter
Sie haben von der KSK die folgenden Schreiben erhalten:
“Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschaftern einer GmbH, KG, GmbH & Co.KG, OHG oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)”
Mit diesen Schreiben möchte die KSK prüfen, ob Ihr Unternehmen verpflichtet ist, die Künstlersozialabgabe abzuführen, und zwar auf Honorare, die Sie an Ihre eigenen Gesellschafter gezahlt haben!
a. Was ist der Standardfall der Künstlersozialabgabe?
Beauftragen Sie andere selbstständige Künstler oder Publizisten damit, eine künstlerische oder publizistische Leistung für Ihr Unternehmen zu erbringen? Dann sind Sie im Regelfall verpflichtet, auf die Honorare, die Sie an Ihre externen Dienstleister gezahlt haben, die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (derzeit i.H.v. 4,9 % für das Jahr 2026) abzuführen. Dies wird in der Regel in einer Betriebsprüfung durch die KSK oder DRV überprüft (Details hierzu finden Sie in diesem Blogbeitrag).
b. Besonderheit: Künstlersozialabgabe bei Gesellschaftern einer Gesellschaft
Eine Pflicht zur Zahlung der KSA entsteht aber auch dann, wenn Sie als selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer künstlerische oder publizistische Leistungen an Ihre eigene Gesellschaft erbracht haben und hierfür vergütet worden sind (weitere Details hierzu finden Sie in diesem Blogbeitrag).
Mit den Fragebögen möchte die KSK nun ermitteln:
Schritt 1: Sind Sie überhaupt Verwerter? Das heißt, ist Ihr Unternehmen typischerweise in einer Branche tätig, in der Sie regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen für Ihr Unternehmen einkaufen, also verwerten?
Schritt 2: Haben Sie als Gesellschafter künstlerische oder publizistische Leistungen an Ihre eigene Gesellschaft erbracht? Gerade dies ist vielen Unternehmen, die mit den Untiefen der KSK nicht vertraut sind, schlichtweg nicht bekannt. Denn Ihr Unternehmen muss unter bestimmten Voraussetzungen auch die KSA auf die an Sie gezahlten Honorare abführen, obwohl es Ihr eigenes Unternehmen ist. Der Klassiker ist hier der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Er erhält von seiner eigenen GmbH ein Gehalt. Auf dieses Gehalt muss die GmbH aber KSA abführen. (Details hierzu finden Sie in diesem Blogbeitrag).
Das ist nach meiner Erfahrung selbst Verwertern, die bereits jahrelang ordnungsgemäß KSA abführen, nicht bewusst.
Die KSK versucht in den umfangreichen Anschreiben zu den Fragebögen die Rechtslage zu erläutern. Doch vielen Rechtsratsuchenden erschließt sich der Inhalt und die Tragweite dieser Schreiben nicht, weil sie sehr juristisch formuliert sind. Nach meiner Erfahrung sind diese „Informationsschreiben“ nur für spezialisierte KSK-Berater verständlich, weil sie die darin erläuterten Informationen nur mit sehr viel Hintergrundwissen überhaupt einordnen können.
2. Die größten finanziellen Risiken infolge dieser KSK-Prüfung
Welche wirtschaftlichen Risiken können sich aus dieser KSK-Prüfung für Sie als Unternehmen ergeben?
Diese KSK-Prüfung kann zur Folge haben:
- Ihre Gesellschaft muss zukünftig auf Ihr Gehalt oder Ihre Honorare, die Sie von Ihrer eigenen Gesellschaft erhalten, KSA abführen.
- Ihre Gesellschaft muss auch nachträglich für die vergangenen 4 Jahre die Künstlersozialabgabe auf gezahlte Honorare abführen, die Ihre Gesellschaft an Ihre Gesellschafter ausgezahlt hat.
Beispiel: Sie sind alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer Ihr Webdesign GmbH. Aufgrund dieser KSK-Prüfung müssen Sie nun nachträglich durchschnittlich 5% KSA auf Ihr Jahres-Bruttogehalt von 90.000 EUR der vergangenen 4 Jahre nachzahlen. Das sind rund 18.000 EUR Nachzahlung an Künstlersozialabgabe. (Hinweis: Die Höhe der KSA variiert von Jahr zu Jahr).
Praxishinweis: Wenn Sie unsicher sind, wie Ihre Situation zu bewerten ist, konsultieren Sie bitte eine spezialisierte KSK-Beratung, bevor Sie die Fragebögen ausfüllen und an die KSK versenden. Einmal getätigte Aussagen lassen sich nur schwer wieder rückgängig machen, auch wenn Sie die Fragebögen aus einem falschen Missverständnis heraus falsch ausgefüllt haben.
Unbedachte Äußerungen können im Übrigen auch dazu führen, dass eine Meldung an die DRV erfolgt und im Anschluss die DRV bei Ihnen eine Betriebsprüfung durchführt, beispielsweise unter dem Gesichtspunkt „Scheinselbstständigkeit“.
3. Die KSK-Fragebögen und die umfangreichen Erläuterungsschreiben der KSK
In den KSK-Fragebögen (Teil 1: Fragen zur Gesellschaft und Teil 2: Fragen zu den Gesellschaftern) werden eine Vielzahl an Geschäftsinformationen von Ihnen abgefragt.
- Im Teil 1 verlangt die KSK detaillierte Informationen zu Ihrem Unternehmensgegenstand, Dienstleistungs- oder Produktangebot, Stammeinlage der Gesellschafter, Stimmrechte innerhalb der Gesellschaft und die dazugehörigen gesellschaftsrechtlichen Verträge.
- Im Teil 2 geht es dann um die einzelnen Gesellschafter. Hier soll ermittelt werden, ob der jeweilige Gesellschafter überhaupt sozialversicherungsrechtlich selbstständig ist (also nicht Beschäftigter) und ob der Gesellschafter Zahlungen erhalten hat, für künstlerische oder publizistische Leistungen an die Gesellschaft.
a. Warum verlangt die KSK diese Geschäftsinformationen?
Die KSK möchte verstehen, ob Ihr Unternehmen als klassischer Verwerter tätig ist, also selbst künstlerische oder publizistische Dienstleistungen oder Produkte anbietet. Daraus lässt sich dann der Schluss ziehen, dass Sie sowohl externe Freiberufler als auch Ihre eigenen Gesellschafter damit beauftragen, für Ihr Unternehmen künstlerische Leistungen zu erbringen.
Das Zusammenspiel der Fragebögen Teil 1 und Teil 2 ergibt also die Antwort für die KSK, ob Sie verpflichtet sind KSA abzuführen oder nicht.
Praxistipp: Wenn im Handelsregister ein anderer Unternehmensgegenstand beschrieben ist, als Ihr Unternehmen tatsächlich ausübt, legt die KSK das Handelsregister für Ihre Entscheidung zugrunde. Das ist besonders dann problematisch, wenn Ihr Unternehmen laut Handelsregister künstlerisch tätig ist, in Wahrheit üben Sie aber gar keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit aus. Dies sollte schon bei der Unternehmensgründung unbedingt mitgedacht werden!
Den Fragebögen sind auch erläuternde Anschreiben beigefügt, deren Inhalt ich nachfolgend kurz erläutern möchte:
b. Was meint die KSK mit Bemessungsgrundlage gem. § 25 KSVG?
„Bemessungsgrundlage gemäß § 25 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Entgelte an Gesellschafter einer GmbH, KG, GmbH & Co. KG, OHG oder Unternehmergesellschaft (UG – haftungsbeschränkt)“
Mit diesem Anschreiben möchte die KSK Ihnen erklären, auf welche Zahlungen Ihrer Gesellschaft an Sie als Gesellschafter die KSA abzuführen ist und auf welche nicht.
Das, was Ihre Gesellschaft an Sie als Gesellschafter gezahlt hat, ist die sog. Bemessungsgrundlage i.S.d. § 25 KSVG. Auf dieses Honorar wird dann die KSA (derzeit 4,9 % in 2026) berechnet, die Sie (als Gesellschaft) dann an die KSK abzuführen haben.
Aber nicht jede Zahlung ist KSA-pflichtig. Welche Zahlungen KSA-pflichtig sind, geht zum Teil auch auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurück. Entscheidende Grundvoraussetzung ist aber erst einmal, dass Sie als Gesellschafter sozialversicherungsrechtlich selbstständig sind.
Praxistipp: Unterschätzen Sie diese Voraussetzungen nicht! Sind Sie nämlich nicht sozialversicherungsrechtlich selbstständig, kann es (falls dies unterblieben ist) zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die DRV kommen, weil Sie scheinselbstständig sind. Eine solche KSK-Prüfung kann also – je nach gesellschaftsrechtlicher Fallkonstellation – das wesentlich geringere Übel sein.
Deswegen nimmt die KSK bei Ihnen eine „sozialversicherungsrechtliche Beurteilung“ vor.
c. Was meint die KSK mit „sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung von Gesellschaftern“?
In dem Anlagenkonvolut der KSK befindet sich dann noch ein weiteres Schreiben:
„Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschaftern einer GmbH, KG, GmbH & Co. KG, OHG oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).“
Mit diesem Schreiben versucht die KSK Ihnen zu erklären, wann Sie sozialversicherungsrechtlich selbstständig oder abhängig beschäftigt sind.
- Sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit führt zur KSA i.H.v. 4,9 % (2026)
- Abhängige Beschäftigung führt zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag von rd. 40%
Bevor Sie sich also darum bemühen, die Zahlung der KSA zu vermeiden, sollten Sie daran denken, dass andernfalls eine Nachzahlung von rd. 40 % Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch die DRV drohen kann. Gerade auch deshalb sollten in den Formularen keine unbedachten Aussagen getätigt werden, die Sie nicht überprüft haben! Dass Sie keine falschen Aussagen tätigen dürfen, versteht sich von selbst.
Praxistipp: Bei dieser KSK-Prüfung sind vertiefte Kenntnisse des Gesellschafts- und (Künstler-)Sozialversicherungsrechts erforderlich. Ein Beispiel aus meiner Praxis: Minderheitengesellschafter, die weniger als 50% an der Gesellschaft beteiligt sind und nach dem Gesellschaftervertrag nicht die Rechtsmacht haben, Beschlüsse alleine durchzusetzen, gelten als abhängig beschäftigt und gerade nicht als selbstständig. Dann läge eine Scheinselbstständigkeit vor, die zu einer DRV-Prüfung führen kann. (Details hierzu finden Sie in diesem Blogbeitrag).
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschafter durch die KSK kann hier also weitreichende finanzielle Folgen haben, nämlich entweder rd. 5% oder 40% Abgaben!
4. Typische Fehlannahmen in Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe
Unternehmer, die diese Schreiben erhalten und mit dem System der Künstlersozialversicherung nicht vertraut sind, gehen von falschen Annahmen aus:
- „Ich bin Geschäftsführer, also betrifft mich die KSK nicht.“
- „Ich bekomme ein Gehalt, also keine Abgabe.“
- „Ich bin Gesellschafter, also automatisch selbstständig.“
Diese Annahmen sind in vielen Fällen falsch. Die juristische Beurteilung ist in solchen Fällen sehr komplex, denn sie ist ein Zusammenspiel aus dem Gesellschafts- und Sozialversicherungsrecht sowie dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Praxistipp: Auch Steuerberatungskanzleien, die steuergestaltend tätig sind, aber nicht mit dem KSVG im Detail vertraut sind, übersehen möglicherweise, dass bereits seit Jahren Künstlersozialabgabe hätte abgeführt werden müssen. Das geschieht vor allem dann, wenn ein Einzelunternehmen (sog. Freiberufler) in eine GmbH-Holding-Struktur umgewandelt wird. Bitte denken Sie die Auswirkungen auf die KSK unbedingt mit!
5. Was sollten Sie konkret tun, wenn Sie von der KSK geprüft werden?
- Schritt 1: Stellungnahmefrist prüfen und ggf. um eine Fristverlängerung bei der KSK bitten.
- Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen
- Schritt 3: Fragebogen nicht vorschnell ausfüllen und „einfach mal wegschicken“, wenn Sie die Tragweite nicht abschätzen können.
Lassen Sie Ihre individuelle Situation durch eine spezialisierte KSK-Rechtsberatung prüfen, bevor Sie sich äußern! Missverständliche oder irreführende Äußerungen können zu einer Vertiefung der Prüfung führen und Sie werden gegenüber der KSK unglaubwürdig, wenn Sie sich widersprechende Aussagen tätigen.
Bitte ignorieren Sie diese Schreiben keinesfalls in der Annahme, Sie hätten nichts mit Künstlern und Publizisten zu tun.
Was passiert, wenn Sie nicht reagieren?
Die KSK kann die Künstlersozialabgabe dann einfach schätzen und die Beitragsforderungen anschließend vollstrecken. Das Problem wird massiv schlimmer und teurer für Sie, wenn Sie die Schreiben unbeantwortet lassen und spätere Beitragsbescheide der KSK verfristen lassen.
6. Ausfüllen der KSK-Formulare mithilfe von KI
In den letzten Monaten habe auch ich zunehmend Mandanten beraten, die ihre Fallsituation vorab durch eine KI haben prüfen lassen.
Eines vorweg: Ich halte das für absolut richtig und sinnvoll! Ein „mitdenkender Mandant“ ist der beste Mandant, den man sich als Anwalt wünschen kann, weil wir so gemeinsam die für Sie beste Lösung finden.
Es hilft auch mir enorm in der Mandatsbearbeitung, wenn Mandanten Ihre rechtliche Situation schon im Vorfeld versuchen zu verstehen und mir komprimierte Sachverhalte mit den relevanten Informationen zukommen lassen.
Was aber ist die Kehrseite der Medaille?
Bitte verlassen Sie sich nicht blind auf die Aussagen und Empfehlungen der KI! Ich habe es nun schon mehrfach erlebt, dass die KI Mandanten Empfehlungen gegeben hat, die zu massiven Schäden oder mindestens zu einer umfangreichen Prüfung mit offenem Ergebnis geführt hätten.
a. Wo hilft die KI in der Rechtsberatung?
Die KI ordnet Schreiben von Behörden erst einmal ein und hilft bei der groben Einschätzung, worum es überhaupt geht und wie schnell Sie als Unternehmen reagieren müssen.
Die KI fasst Sachverhalte und Unterlagen sehr gut und übersichtlich zusammen. Das nimmt uns Anwälten viel Arbeit ab und führt zur Kostenreduzierung bei Mandanten.
Außerdem kann die KI Ihnen helfen, die für Ihren Fall relevanten Fragen zu stellen und als erster Sparringspartner zu fungieren, bevor Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei wenden.
b. Wo sind die Grenzen der KI in der Rechtsberatung?
Nach meiner Erfahrung gibt die KI Rechtsratsuchenden immer wieder Empfehlungen, sich in einer bestimmten Art und Weise gegenüber Behörden (wie der KSK) zu äußern. Hier fällt mir aber zunehmend auf, dass die KI keine strategischen Empfehlungen geben kann, die auf Erfahrungen mit Behörden zurückgehen, und in den juristischen Feinheiten versagt. Der Grund ist einfach: Eine KI wird Ihnen tausendmal besser und schneller das System der Künstlersozialversicherung erläutern können und Ihnen umfangreiche Informationen zur Verfügung stellen, als jeder Anwalt.
Die KI hat aber keinen Zugriff auf juristische Datenbanken. Das heißt, das Wissen das Sie präsentiert bekommen, kann sich die KI nur aus Blogbeiträgen, Presseartikeln und einzelnen Urteilen zusammensuchen. Deshalb können rechtliche Information der KI unvollständig, irreführend oder sogar falsch sein.
Die KI weiß auch nicht, wie Behörden Formulare lesen und vor allem auf Ihr Schreiben reagieren. Das ist auch logisch, denn diese Prozesse sind nicht veröffentlicht. Die KI kann diese Information im Internet nicht finden. Die KI kann derzeit jedenfalls auch noch nicht einschätzen, welche Informationen Sie an Behörden herausgeben müssen und wann und inwieweit Sie sich auch auf Ihr Schweigerecht berufen können.
Spezialisierte Rechtsanwälte hingegen haben jahrelange Erfahrung, wie Behörden (z.B. KSK, DRV) Betriebsprüfungen durchführen, worauf sie das Augenmerk legen und auch wie Prüfungen kurz gehalten werden können. Zudem arbeiten Anwälte mit (sehr teuren) juristischen Datenbanken, in denen Rechtsinformationen durch juristische Fachverlage und Spezialisten ihres Faches aufbereitet sind, die auf Richtigkeit überprüft werden.
Nutzen Sie die KI deshalb bitte, bevor Sie einen Anwalt beauftragen, aber nicht als Ersatz, wenn es bei Ihnen um ernstzunehmende finanzielle Schäden gehen könnte.
7. Sie brauchen rechtliche Unterstützung oder Sie sind Steuerberater/in?
Ich bin Rechtsanwältin Romy Graske und spezialisiert auf Rechtsfragen rund um die Künstlersozialkasse.
Das sagen Mandanten über meine Arbeit auf anwalt.de und Google.
Sie sind Steuerberater/in und benötigen fachliche Unterstützung zu Rechtsfragen des Künstlersozialversicherungsgesetzes? Kontaktieren Sie mich gerne! Ich freue mich immer über den fachlichen Austausch und bin auch immer an der Erweiterung meines Steuerberaternetzwerkes interessiert!
Um meine Mandanten optimal betreuen zu können, vernetze ich mich gerne mit Steuerberatern, die die steuerlichen Deklarationspflichten für meine Mandantschaft übernehmen können und Interesse an einem fachlichen Austausch haben.
Ihre Rechtsanwältin
Romy Graske

