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KSK-Mitgliedschaft und der Einsatz von KI

12 Feb. 2026 | KSK Künstler, Künstlersozialkasse

Künstler und Publizisten berichten mir mittlerweile zunehmend, dass sie massive Einkommenseinbrüche infolge der KI haben. Viele müssen ihr aktuelles Geschäftsmodell überdenken und sich neue Einkommensquellen erschließen. Andere Künstler hingegen setzen die KI ein, um mithilfe von KI-Tools Kunst zu schaffen. Was aber hat das mit der Künstlersozialkasse zu tun?

Neue Einkommensquellen können von der KSK als eine nicht-künstlerische Tätigkeit angesehen werden. Der Einsatz von KI beim Erschaffen von Kunst kann ebenso also nicht-künstlerische Tätigkeit eingestuft werden. KI kann so zum Verlust der Mitgliedschaft in der KSK führen.

In diesem Blogbeitrag möchte ich Ihnen deshalb aufzeigen, worauf Sie im Zusammenhang mit der KI achten sollten, wenn Sie als selbstständiger Künstler oder Publizist über die KSK versichert sind.   

1. Wie wirkt sich die KI auf Künstler und Publizisten aus?

Eine Frage stellen mir selbständige Künstler und Publizisten, die über die KSK versichert sind seit einiger Zeit häufiger: Bin ich denn noch künstlerisch tätig oder muss ich die KSK jetzt verlassen?

Übersetzer werden schon seit Längerem durch KI-Übersetzungstools ersetzt. Grafik- und Webdesigner berichten das immer weniger Logo-, Bildbearbeitungs- oder Webseitenaufträge erteilt werden und der Auftragsumfang durch die Auftraggeber deutlich reduziert wird. Gerade Texter geraten aktuell massiv unter Druck durch die KI.

Kurzum: Selbstständige Künstler und Publizisten haben es schon immer schwer mit ihrer reinen Kunst Geld zu verdienen. Die aktuelle industrielle Revolution infolge der KI stellt selbstständige Künstler und Publizisten aber vor eine Mammutaufgabe.

Warum dann nicht die Flucht nach vorn?  

So berichten mir Künstler, dass sie mithilfe von KI künstlerische Werke erstellen, oder sie nutzen KI-Tools, um ihre Arbeit zu beschleunigen. Ist das dann noch Kunst? Diese Frage ist nicht philosophisch gemeint. Sondern hiervon hängt es ab, dass Sie Mitglied in der KSK bleiben dürfen.

Handelt es sich hierbei also um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (sog. KSVG)?

2. Das sagt die KSK derzeit zur KI

Die Künstlersozialkasse vertritt folgende Auffassung:

„Entscheidend für die Versicherungspflicht nach dem KSVG ist, dass die eigenschöpferische gestaltende Tätigkeitsausübung den Schwerpunkt Ihres Schaffens bildet und die KI-Tools ausschließlich unterstützend eingesetzt werden.“ (Auszug aus einem mir vorliegenden Schreiben).

Dieser kurzen Einschätzung der KSK ist juristisch zuzustimmen. Letztlich ist die KI ein technisches Werkzeug wie jedes andere, das Sie als Künstler einsetzen:

  • Als Bildhauer brauchen Sie Stein und Meißel.
  • Als Webdesigner müssen Sie die Webseiten, die Sie gestalten auch umsetzen, wofür sie CMS-Systeme nutzen und ggf. auch programmieren.
  • Ein Journalist nutzt für seine Texte einen Laptop und schreibt nicht in Schönschrift per Hand.

Kurzum: Natürlich können und sollen Sie KI nutzen, um künstlerisch tätig zu sein. Solange es für Sie ein Werkzeug ist um Ihr Werk, in welcher Form auch immer zu erschaffen, sind Sie künstlerisch tätig im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

Nur wenn Sie keinerlei eigene Kreativität mehr aufwenden und die KI Ihnen ein fertiges Werk erschafft, erst dann wären Sie nicht mehr künstlerisch tätig.

Solange KI-Tools also unterstützend eingesetzt werden, aber Sie überwiegend noch Ihre eigene Kreativität einsetzen, handelt es sich um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne der KSK. Sie sollten aber dafür sorgen, dass Sie gegenüber der KSK immer nachweisen können, inwieweit Sie „eigenschöpferisch gestaltend“ tätig sind. Dies richtet sich nach meiner Erfahrung vor allem an Künstler und Publizisten mit digitalen Geschäftsmodellen. 

Gleichwohl wird die Praxis zeigen, welche besonderen Fälle sich auftun und auf welche kreativen Ideen Künstler in der Nutzung der KI kommen. Damit Sie aber nicht zu einem gerichtlichen Präzedenzfall werden, der in die Rechtsgeschichte eingeht, sollten Sie meine folgenden Hinweise befolgen.

3. Neue Einkunftsquellen infolge der KI – Künstlerisches Arbeitseinkommen?

Zurzeit verlangt die KI von selbständigen Künstlern und Publizisten ein Umdenken, denn bisher funktionierende Geschäftsmodelle brechen gerade massiv ein. Auch wenn man über die Qualität von KI-Arbeitsergebnissen sicher (noch) streiten kann, so müssen viele selbstständige Künstler, Texter und Übersetzer zurzeit schmerzhaft zur Kenntnis nehmen, dass ihnen Aufträge in signifikantem Umfang wegbrechen.

Ob sie wollen oder nicht, viele sind gezwungen, sich andere Einkunftsquellen zu erschließen.

Viele Künstler nehmen deshalb zunehmend Lehraufträge an, treten online als Coach oder Berater auf oder verkaufen selbst produzierte Videokurse. Problematisch dabei ist, dass Lehrtätigkeiten nur in engen Grenzen als künstlerische Tätigkeit durch die KSK anerkannt werden. Details hierzu finden Sie in diesem Blogbeitrag.  

Ein gutes Beispiel für das massive Wegbrechen von künstlerischen Einnahmen wurde bereits gerichtlich einmal entschieden:

Journalisten sind in jüngerer Zeit nämlich schon einmal durch eine industrielle Revolution gegangen – das Internet und der damit verbundene kostenlose Zugang zu Informationen und Nachrichten! Heutzutage ist es für Journalisten und Publizisten sehr schwer, über die reine Schreibarbeit noch Einkünfte zu erzielen.

Das Bundessozialgericht hatte im Jahr 2011 darüber zu entscheiden, ob ein studierter Publizist als Künstler in die KSK aufgenommen werden darf, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf seiner Website stammten und nicht aus einer selbstständigen publizistischen Tätigkeit. Der Publizist stellte den Aufnahmeantrag bei der KSK im Jahr 2005 (!). Der Publizist verfasste Artikel, veröffentlichte diese auf seiner eigenen Website und verkaufte Artikel auch an andere Website-Betreiber. Die KSK lehnte damals die Aufnahme ab, weil es sich bei den Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen um sog. „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ handelte und damit aus einer organisatorisch verwaltenden Tätigkeit – so die KSK.

Zum Glück entschied das Bundessozialgericht schlussendlich anders, nachdem die KSK und die zwei gerichtlichen Vorinstanzen die Aufnahme des Publizisten in die KSK abgelehnt hatten. Sechs Jahre nach dem Aufnahmeantrag entschied das BSG schließlich, der Publizist sei in die KSK aufzunehmen. Das Gericht begründete dies so:

„Aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit“ ist ein Arbeitseinkommen erzielt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit und den erzielten Einnahmen besteht. Dabei muss es sich nicht – wie bei den Einnahmen aus der Veräußerung von Texten – um einen unmittelbaren Ursachenzusammenhang handeln. Vielmehr reicht ein mittelbarer ursächlicher Zusammenhang aus. Dieser liegt vor, wenn sich Einkünfte im weiteren Sinne als Gegenleistung für eine künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit erweisen.“(BSG, Urteil vom 21. 7. 2011 – B 3 KS 5/10 R, NJOZ 2013, 519, Tz. 12).

Das Erstellen von Texten, deren kostenlose Veröffentlichung im Netz sowie der Verkauf von Werbeflächen seien Bestandteile einer einheitlichen publizistischen Tätigkeit, so das BSG (a.a.O., Tz. 17).

Besonders lesenswert ist, wie das Gericht die damalige Situation für Journalisten und Publizisten beschreibt:

„In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Erzielung von Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen notwendige Bedingung für die Ausübung der journalistischen Tätigkeit unter Verwendung des Trägermediums Internet. Journalistische Leistungen werden dort grundsätzlich über Werbeeinnahmen finanziert (Deutscher Journalistenverband [Hrsg.],„Journalismus und Werbung“ 2007, S. 5). Diese wirtschaftliche Abhängigkeit gilt zwar grundsätzlich auch für Print-Publikationen, verschärft sich aber im Bereich des Online-Journalismus im Sinne einer wirtschaftlichen „conditio sine qua non“. Maßgebend hierfür sind die das journalistische Berufsbild prägenden Rahmenbedingungen (vgl. dazu Prot. über die 31. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien v. 23. 2. 2011 – BT-Prot. Nr. 17/31. Diese haben in den vergangenen Jahren einerseits zur Zunahme von Online-Publikationen geführt, während sich andererseits die wirtschaftliche Lage für im Online-Bereich tätige Journalisten verschlechtert hat (BT-Prot. Nr. 17/31, S. 9). Ursächlich hierfür ist die im Internet fast ausnahmslos kostenfreie Verfügbarkeit von Informationen mit hohem Aktualitätsgrad. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Nutzer in aller Regel nicht bereit sind, für redaktionell bearbeitete, professionelle Informationen zu zahlen, so dass sich im Bereich der Online-Publikationen eine Gratiskultur entwickelt hat (BT-Prot. Nr. 17/31, S. 32 f.). Darüber hinaus ist das Wertebewusstsein der Nutzer für professionell bearbeitete Informationen durch die technisch mögliche Laienkommunikation (Twittern, Bloggen) deutlich gesunken (vgl. dazu BT-Prot. Nr. 17/31, S. 17). Auf Grund dieser Entwicklung ist der kostenfreie Vertrieb von digitalen Texten (Free Content) die Regel, während deren kostenpflichtige Abgabe (Paid Content) die Ausnahme bildet. Freiberufliche Online-Journalisten sind daher in aller Regel gezwungen, die eigentliche journalistische Leistung kostenfrei anzubieten und anderweitig zu refinanzieren, wobei Werbung und Sponsoring die Hauptfinanzierungsquelle bilden (dazu Neuberger/Nuernbergk/Rischke , Media Perspektiven 2009, 174 [180]).“ (a.a.O, Tz. 18).

Dieser Sachverhalt ist nun über 20 Jahre her, lässt sich aber 1:1 auf die aktuelle Lage infolge der KI übertragen, nur das jetzt noch viel mehr Berufsgruppen hiervon betroffen sind.

Das Urteil legt damit den Schluss nahe, dass sich auch aktuell Künstler und Publizisten neue Einkunftsquellen erschließen können und trotzdem Mitglied in der KSK bleiben dürfen, solange sie sich innerhalb der in dem Urteil gesetzten Leitplanken bewegen.

Das BSG stellte in seiner Entscheidung auch darauf ab, dass es sich nicht um ein gemischtes, d.h. aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetztes Berufsbild handelte, sondern das Erstellen von Texten und der Verkauf von Werbeflächen waren organisatorisch miteinander verknüpft. (a.a.O., Tz. 19).

Damit Sie aber kein juristischer Präzedenzfall werden und Ihre Mitgliedschaft in der KSK über Jahre hinweg bis zum höchsten Gericht – dem Bundessozialgericht – durchfechten müssen, sollten Sie die folgenden Hinweise beachten.

4. Worauf sollten Sie also achten beim Einsatz von KI?

a. Frühzeitige Klärung mit der KSK

Solange Sie noch keine Einnahmen erzielt haben, können Sie jederzeit bei der KSK anfragen und um eine Bestätigung bitten, dass Ihre geplante neue Einkommensquelle als künstlerisches Arbeitseinkommen im Sinne des KSVG gilt. Wenn die KSK Ihnen das bestätigt, ändert sich für Sie nichts. Sie sind im Übrigen auch verpflichtet, eine Änderung in Ihrer künstlerischen Tätigkeit der KSK frühzeitig mitzuteilen.

Im Übrigen ist es hier auch ratsam gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung frühzeitig zu klären, wie Ihre Einnahmen steuerlich zu deklarieren sind und dies auch frühzeitig mit der KSK abzustimmen. Erscheinen im Steuerbescheid ein Teil der Einkünfte als gewerblich, obwohl diese gewerblichen Einkünfte faktisch Bestandteil Ihrer künstlerischen Tätigkeit sind, kann eine unbedachte Aufteilung der Einkünfte im Steuerbescheid später zu massiven Problemen mit der KSK bis hin zum rückwirkenden Rauswurf führen (vgl. BSG, a.a.O. Tz. 22).

b. Kämpfen Sie um die Mitgliedschaft, der finanzielle Vorteil ist enorm!

Teilt die KSK hingegen mit, dass es sich bei der neuen Einkommensquelle nicht mehr um eine künstlerische Tätigkeit handelt, können Sie den Versichertenstatus über die KSK verlieren. Mittlerweile sind die Grenzwerte für Einkünfte aus einer nicht-künstlerischen Tätigkeit deutlich angehoben worden, sodass sie auch dann noch nicht zwingend Ihre KSK-Mitgliedschaft verlieren, solange sie die neuen Grenzwerte einhalten (Details zu den Grenzwerten finden Sie in diesem Blogbeitrag).

In Grenzfällen sollten Sie die Entscheidung der KSK aber keinesfalls widerspruchslos hinnehmen und diese im Zweifel gerichtlich überprüfen lassen. Die langfristige Mitgliedschaft in der KSK bietet Ihnen enorme finanzielle Wettbewerbsvorteile! Insbesondere vor dem Hintergrund, dass derzeit grundlegende Strukturreformen an unserem (finanziell nicht mehr tragfähigen) Sozialversicherungssystem ausbleiben und die Politik vielmehr die Erhöhung von Sozialversicherungsbeiträgen plant (z.B. hier), wird die Aufnahme in der KSK für Ihre finanzielle Zukunft von Jahr zu Jahr attraktiver.

Es ist ein massiver finanzieller Wettbewerbsvorteil für Selbstständige, wenn Sie anstatt über 1.200 EUR nur gut 600 EUR monatlich (!) an Krankenversicherungsbeiträgen als Selbständiger zahlen (überschlägige Berechnung, auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze in 2026). Das ist eine Ersparnis von rund 7.200 EUR pro Jahr!

c. Wann droht der rückwirkende Rauswurf aus der KSK?

Entscheidet die KSK, dass Ihre neue Einkommensquelle sog. nicht-künstlerische Einkünfte sind, können Sie dadurch Ihren Versichertenstatus in der KSK verlieren, wenn Sie bestimmte Grenzwerte überschritten haben (Details zu den Grenzwerten finden Sie in diesem Blogbeitrag).

Hoch problematisch wird es, wenn Sie bereits über mehrere Jahre hinweg nicht-künstlerische Einkünfte erzielt haben, ohne dies der KSK mitzuteilen. Denn dann können Sie rückwirkend den Versichertenstatus verlieren, was zu hohen Nachzahlungsforderungen der Krankenkasse (und sogar der Rentenversicherung) führen kann.

Doch die wenigsten Fälle sind so eindeutig. Meistens ist es nämlich nicht so leicht vorauszusagen, ob eine Einkunftsquelle noch als künstlerisches Arbeitseinkommen von der KSK und später den Gerichten gewertet wird oder nicht.

Wenn Sie plötzlich einer sog. Einkommensprüfung oder Versichertenprüfung ausgesetzt sind, kann diese Frage aber über Verbleib oder Rauswurf mit hohen Nachzahlungsforderungen entscheiden. In diesem Fall sollten Sie sich keinesfalls unbedacht gegenüber der KSK äußern, bevor Sie nicht eine spezialisierte KSK-Beratung konsultiert haben.

Praxistipp: Wenn Sie unsicher sind, wie Ihre Situation zu bewerten ist, konsultieren Sie eine spezialisierte KSK-Beratung so früh wie möglich und vor allem, bevor Sie sich gegenüber der KSK äußern. Je nach individuellem Einzelfall können so folgenschwere Entscheidungen der KSK noch abgewendet werden.

5. Die KI bleibt, bereiten Sie sich deshalb vor!

 

Die Zeit „vor der KI“ kommt nicht zurück. Deshalb nutzen Sie die digitalen Möglichkeiten, die sich Ihnen heute bieten, um sich neue Einkunftsquellen zu erschließen. Scheuen Sie bitte keinesfalls davor zurück, weil Sie glauben, das würde Ihren Versichertenstatus in der KSK gefährden.

Solange Sie rechtliche Vorsichtsmaßnahmen einleiten, über die Ihnen dieser Blogbeitrag einen Überblick geben sollte, steht der Nutzung von KI nichts im Wege.

6. Sie brauchen rechtliche Unterstützung oder Sie sind Steuerberater/in?

Ich bin Rechtsanwältin Romy Graske und spezialisiert auf Rechtsfragen rund um die Künstlersozialkasse.

Das sagen Mandanten über meine Arbeit auf anwalt.de und Google.

Sie sind Steuerberater/in und benötigen fachliche Unterstützung zu Rechtsfragen des Künstlersozialversicherungsgesetzes? Kontaktieren Sie mich gerne! Ich freue mich immer über den fachlichen Austausch und bin auch immer an der Erweiterung meines Steuerberaternetzwerkes interessiert!

Um meine Mandanten optimal betreuen zu können, vernetze ich mich gerne mit Steuerberatern, die die steuerlichen Deklarationspflichten für meine Mandantschaft übernehmen können und Interesse an einem fachlichen Austausch haben.

Ihre Rechtsanwältin
Romy Graske