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Kündigungsschutzklage | Kündigung eines Mitarbeiters 

Wenn Ihr Euren Mitarbeiter gekündigt habt, steht dieser vor der Frage, ob er Kündigungsschutzklage einlegen sollte. Denn mit der Kündigungsschutzklage kann er gerichtlich feststellen lassen, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht.

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam ist, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter weiter beschäftigen.

A. Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung können sein:

  1. Die Schriftform wurde nicht gewahrt (§ 623 BGB).
  2. Der Arbeitgeber hat die für bestimmte Arbeitnehmergruppen im Einzelfall erforderlichen Zustimmungserfordernisse von Behörden und Betriebsrat nicht eingehalten (typischerweise bei Kündigungen von Schwangeren und Schwerbehinderten Arbeitnehmern).
  3. Der Grund für die Kündigung des Mitarbeiters reicht nicht aus oder der Arbeitgeber kann Pflichtverstöße des Mitarbeiters nicht beweisen.

Achtung: Handelt es sich um einen Mitarbeiter in einem Kleinbetrieb, in dem nur bis zu 10 Mitarbeiter beschäftigt sind, ist dem Arbeitnehmer die Erhebung der Kündigungsschutzklage kraft Gesetzes (§ 23 Abs. 1 KSchG) verwehrt.

B. Ablauf der Kündigungsschutzklage

  1. Ausspruch der Kündigung: Die Kündigung kann nur schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Schaut Euch hierzu auch noch einmal unser Video an, was schriftlich eigentlich genau bedeutet: https://youtu.be/qBqTCU0Lv78
  2. Nach Erhalt der Kündigung hat der Mitarbeiter 3 Wochen Zeit Kündigungsschutzklage einzulegen (§ 4 Satz 1 KSchG).
  3. Nach Erhebung der Klage durch den Arbeitnehmer findet sehr schnell die Güteverhandlung statt. Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden, so schreibt es das Gesetz vor (§ 61a Abs. 2 ArbGG). Tatsächlich hängt dies aber auch vom jeweiligen Arbeitsgericht vor Ort ab, wie schnell die Güteverhandlung anberaumt wird.
  4. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht in der Güteverhandlung kommt es zum Kammertermin. Bis zum Kammertermin erhalten beide Seiten die Möglichkeit schriftlich gegenüber dem Gericht Stellung zu nehmen. Der Arbeitnehmer begründet, warum die Kündigung unwirksam ist und der Arbeitgeber erwidert hierauf, warum die Kündigung aus seiner Sicht begründet und damit wirksam ist. Je nach Auslastung des Gerichts findet der Termin erst 3 bis 5 Monate nach der Klageerhebung statt. Das kostet den Arbeitgeber im Zweifel bares Geld!
  5. Einigen sich die Parteien auch im Kammertermin nicht, ergeht durch das Arbeitsgericht ein Urteil.
  6. Gegen dieses Urteil kann die unterlegene Partei Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.

C. Klare Empfehlung an Arbeitgeber

Eine Prozessverschleppung ist so gut wie nie im Interesse des Arbeitgebers. Am besten erzielt man bereits eine Einigung vor Ausspruch der Kündigung und vermeidet so einen kostenintensiven Prozess.

Auch wenn die Kündigungsschutzklage nach der Idee des Gesetzgebers darauf gerichtet ist, festzustellen, ob die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist oder nicht, so geht es dem Arbeitnehmer regelmäßig tatsächlich um die Aushandlung einer hohen Abfindungssumme.

Ein Arbeitnehmer hat also kraft Gesetzes keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung, faktisch wird eine solche aber meistens gezahlt um das Verfahren zu beenden, weil keiner der Parteien an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses ernsthaft interessiert ist.

 

⇒ noch mehr Infos finden Sie auf

https://graske.net/kuendigungsschutzklage/

 

Weitere Videos zum Thema Kündigung:

#3  Die Kündigung aus Sicht des Arbeitnehmers

#25 Vertrag richtig kündigen | E-Mail ist nicht schriftlich

#38 Abfindung eines Arbeitnehmers – Um wie viel Geld geht es?

#40 Checkliste für gekündigte Arbeitnehmer

#47 Kündigungsgründe

 

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