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KSK-Mitgliedschaft und nicht-künstlerische Nebentätigkeiten?

1 Feb. 2026 | KSK Künstler, Künstlersozialkasse

Künstler haben es schon immer schwer, mit ihrer Kunst „gutes Geld“ zu verdienen. Ausschlaggebender Grund für die Einführung der Künstlersozialkasse im Jahr 1983 war schon damals die soziale Absicherung der Künstler. Aktuell befinden wir uns mitten in einer industriellen Revolution, durch die Einführung von KI-Tools in unser aller Berufsleben. Betroffen sind vor allem Künstler wie Grafikdesigner, Texter oder Übersetzer, aber auch Journalisten und Publizisten.

Auf der anderen Seite bietet das Internet heutzutage attraktive Möglichkeiten für Künstler, sich neue Einkommensquellen zu erschließen.

Doch nicht jede Einkommensquelle ist auf eine künstlerische Tätigkeit zurückzuführen. Das kann für Künstler und Journalisten, die Mitglied in der Künstlersozialkasse sind, gefährlich werden. Warum das so ist und worauf Sie achten sollten, wenn Sie derzeit Ihr Geschäftsmodell als Künstler überdenken (müssen), erläutere ich in diesem Blogbeitrag.

1. Was passiert, wenn ich einer nicht-künstlerischen Tätigkeit nachgehe?

Vielen Künstlern in der Künstlersozialkasse ist im Detail nicht bewusst, welche Auswirkung es hat, wenn sie neben ihrer künstlerischen, einer anderen nicht-künstlerischen selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Die KSK selbst klärt hierüber nach meiner Erfahrung auch völlig unzureichend auf.

In aller Kürze: Wenn Sie einer nicht-künstlerischen, selbstständigen Tätigkeit nachgehen, müssen Sie bestimmte Grenzwerte beachten. Überschreiten Ihre Gewinne aus einer nicht-künstlerischen Tätigkeit, die im Gesetz definierten Grenzwerte, verlieren Sie Ihre Mitgliedschaft in der KSK nicht nur für die Zukunft, sondern sogar rückwirkend, wenn die KSK erst später von Ihren Nebentätigkeiten erfährt! Das kann – je nach konkreter Fallkonstellation – massive Nachzahlungsforderungen der gesetzlichen Krankenkasse (und sogar Rentenversicherung) nach sich ziehen.

Details zu den Grenzwerten bei nicht-künstlerischen Nebeneinkünften finden Sie bereits in diesem Blogbeitrag.

Besonders problematisch ist hierbei, dass die KSK die Künstler im Grunde gar nicht über die Gefahr des rückwirkenden Verlusts der Mitgliedschaft in der KSK aufklärt. Die KSK weist in ihren Schreiben, Formularen und Informationsschriften auf eine Vielzahl von Mitteilungspflichten hin, denen die Künstler nachzukommen haben. Aus diesen Hinweisen geht aber nicht hervor, welche massiven Konsequenzen es hat, wenn man eben bestimmten Mitteilungspflichten nicht nachkommt. Hat ein Künstler seine neue Wohnanschrift nicht mitgeteilt, ist dies unproblematisch. Teilte ein Künstler hingegen der KSK eine nicht-künstlerische Tätigkeit nicht mit und wurden im Laufe der Jahre die zulässigen Grenzwerte überschritten, verliert der Künstler rückwirkend (!) die Mitgliedschaft in der KSK. Ich habe es sogar schon erlebt, dass die KSK von Anfang an über Nebentätigkeiten informiert war und Jahre später trotzdem ein rückwirkender Rauswurf aus der KSK bei Mandanten vollzogen wurde, weil die Grenzwerte überschritten wurden. Die Mandanten kannten die Mitteilungspflicht nicht und wurden von der KSK vor allem nie über die Grenzwerte aufgeklärt.

Praxistipp: Wenn Sie als Künstler oder Publizist Mitglied in der KSK sind, verlassen Sie sich bitte nicht blind auf mündliche Aussagen der KSK. Sie müssen die relevanten Grenzwerte selber kennen, verstehen und überwachen. Die KSK wird Sie hierauf nicht vorsorglich hinweisen!

Auch Ihre Steuerberatung wird Sie hierauf nicht hinweisen, weil die meisten Steuerberatungen nicht mit den Tiefen des KSVG vertraut sind.

2. Was sind nicht-künstlerische Nebentätigkeiten?

Wenn Sie verschiedene Einkunftsquellen haben, müssen Sie bei jeder Tätigkeit kritisch prüfen, ob diese künstlerisch ist oder nicht. Dabei gelten die gleichen strengen Maßstäbe, die die KSK angelegt hat, als Sie sich das erste Mal bei der KSK „beworben“ haben.

Tätigkeiten wie das Betreiben einer Bar, das Verkaufen von Versicherungen oder der Einkauf und Verkauf von Waren sind offenkundig nicht künstlerisch. In diesen Fällen müssen Sie die aktuellen Grenzwerte beachten, um nicht rückwirkend aus der KSK zu fallen.

Doch selten sind die Fälle so einfach gelagert. Problematisch ist es bei Tätigkeiten, die eng mit Ihrer Kerntätigkeit als Künstler verbunden sind:

  • Sie vermieten Ihr Equipment oder Ihr Studio an andere Künstler oder nutzen die Vermietung, um künstlerische Aufträge zu akquirieren.
  • Sie üben eine Beratungs- oder Coachingtätigkeit aus, bei der Sie Ihre Fähigkeiten als Künstler weitergeben oder diese jedenfalls für Workshops oder Edutainment-Veranstaltungen einsetzen (Zur Vertiefung empfehle ich Ihnen meinen Blogbeitrag zum Business-Actor).
  • Sie verkaufen Online-Videokurse.
  • Auch Lehrtätigkeiten sind immer eine große Angriffsfläche, weil die KSK nur bestimmte Lehrtätigkeiten als künstlerisch ansieht.

All dies sind Konstellationen bei denen fraglich ist, inwieweit es sich bei den Einnahmen noch um sog. künstlerische Tätigkeiten i.S.d. § 2 KSVG handelt:

„Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“

Im Gesetz ist die künstlerische Tätigkeit ganz bewusst nur sehr abstrakt formuliert. Es ist die Aufgabe der KSK und der Gerichte, diese Definition an den jeweiligen Zeitgeist auch anzupassen. Hier kommt es entscheidend auf die ganz konkreten individuellen Umstände des Einzelfalles an.

3. Das Problem ist der fließende Übergang von künstlerisch zu nicht-künstlerisch

Das Problem sind nicht Tätigkeiten, die offenkundig nicht künstlerisch sind, sondern Tätigkeiten, bei denen die Grenzen zwischen künstlerisch und nicht-künstlerisch verschwimmen. Erzielen Sie diese Einkünfte schon seit mehreren Jahren und sind Sie nun plötzlich einer Einkommensprüfung oder Versichertenprüfung ausgesetzt?

Erfährt die KSK dadurch erst viel zu spät von den nicht-künstlerischen Einkünften, dann droht ein rückwirkender Rauswurf, wenn die Grenzwerte in der Vergangenheit überschritten worden sind.

Ein gutes Beispiels hierfür sind Grafikdesigner (siehe Blogbeitrag) und Webdesigner (siehe Blogbeitrag), wenn ihre Tätigkeiten schleichend von gestalterisch zu administrativ übergehen.

4. Worauf sollten Sie achten, wenn Sie eine nicht-künstlerische Tätigkeit aufnehmen wollen?

Wenn Sie die Tätigkeit noch nicht begonnen haben und noch keine Einnahmen daraus erzielt haben, teilen Sie dies der KSK gleich zu Beginn mit und lassen sich verbindlich bestätigen, dass es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt.

Handelt es sich um eine nicht-künstlerische Nebentätigkeit überprüfen Sie jedes Jahr die aktuellen Grenzwerte um sicherzustellen, dass Sie nicht noch Zuschüsse in der KSK beziehen, auf die Sie keinen Anspruch mehr hätten.

Verlassen Sie sich keinesfalls blind auf telefonische Aussagen der KSK! Die KSK überwacht nicht Ihr Einkommen und wird Sie nicht darüber informieren, wenn Sie die Grenzwerte überschreiten!

Lesen Sie außerdem sorgfältig Ihre von der Steuerberatung erstellten Steuererklärungen vor (!) Abgabe an das Finanzamt (und später Ihre Steuerbescheide) um sicherzugehen, dass Sie nur Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen.

Sobald Sie sog. Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, sollten Sie sofort überprüfen, ob Sie die Grenzwerte noch eingehalten haben.

5. Sie sind sich unsicher, ob Ihre Nebentätigkeit künstlerisch ist?

Sollten Sie bereits seit mehreren Jahren Tätigkeiten nachgegangen sein, bei denen Sie eher Zweifel haben, ob diese noch künstlerisch sind, dann sollten Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen bzw. eine spezialisierte KSK-Beratung in Anspruch nehmen, bevor (!) Sie die KSK kontaktieren. Das gilt erst recht, wenn Sie laut Ihren Steuerbescheiden gewerbliche Einkünfte erzielt haben.

Ich erlebe auch immer wieder, dass Mandanten eine völlig falsche Bewertung ihrer Tätigkeit vornehmen und sich anschließend irreführend gegenüber der KSK äußern, was eine umfassende Prüfung nach sich ziehen kann.

Praxistipp! Nicht plaudern! Wenn Sie sich gegenüber der KSK äußern, beschränken Sie sich auf das Wesentliche. Jede Information, die die KSK erhält kann zu einer Versichertenprüfung oder Vertiefung einer bereits laufenden Prüfung führen! Generell gilt gegenüber über staatlichen Behörden: Geben Sie nur diese Informationen frei, zu denen Sie gesetzlich verpflichtet sind. Im Zweifel, lassen Sie sich zuerst anwaltlich beraten, bevor (!) Sie sich äußern. Anwälte sagen Ihnen welche Informationen Sie preisgeben müssen und welche nicht. Jahrelange Erfahrung mit der KSK haben mir gezeigt, dass das der wertvollste Rat ist, den man Rechtsratsuchenden geben kann.

Und selbst wenn Sie tatsächlich zu hohe Einkünfte aus einer nicht-künstlerischen Tätigkeit erzielt haben, kann in manchen Fällen trotzdem noch Schadensbegrenzung betrieben werden.

Deshalb ist es immer ratsam, eine spezialisierte KSK-Beratung zu konsultieren, bevor Sie sich gegenüber der KSK äußern!

6. Der Gesetzgeber hat auf das Problem reagiert

Glücklicherweise hat der Gesetzgeber auf dieses Problem des rückwirkenden Rauswurfs wegen zu hoher nicht-künstlerischer Nebeneinkünfte reagiert.

Zum 01.01.2023 wurde der Grenzwert im Hinblick auf die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung angepasst, der nun wesentlich großzügiger ist. Das dürfte in Zukunft viele Künstler vor dem unerwarteten (rückwirkenden) Rauswurf bewahren. Bei den jährlichen Einkommensprüfungen oder Versichertenprüfungen werden aber derzeit noch die Altjahre vor 2023 mitgeprüft.

Gleichwohl gilt: Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Nebentätigkeit künstlerisch im Sinne der KSK ist, äußern Sie sich erst gegenüber der KSK nach Prüfung durch eine spezialisierte KSK-Beratung. Meine Erfahrung in der Zusammenarbeit mit hunderten Künstlern hat mich immer wieder gelehrt: Künstler und die KSK als Behörde sprechen komplett verschiedene Sprachen. Wer sich hier unbedacht äußert, riskiert eine umfangreiche Prüfung mit ungewissem Ausgang!

7. Sie brauchen rechtliche Unterstützung oder Sie sind Steuerberater/in? 

Ich bin Rechtsanwältin Romy Graske und spezialisiert auf Rechtsfragen rund um die Künstlersozialkasse, für selbstständige Künstler und abgabepflichtige Verwerter.

Das sagen Mandanten über meine Arbeit auf anwalt.de und Google.

Sie sind Steuerberater/in und benötigen fachliche Unterstützung zu Rechtsfragen des Künstlersozialversicherungsgesetzes? Kontaktieren Sie mich gerne! Ich freue mich immer über den fachlichen Austausch und bin auch immer an der Erweiterung meines Steuerberaternetzwerkes interessiert!

Um meine Mandanten optimal betreuen zu können, vernetze ich mich gerne mit Steuerberatern, die die steuerlichen Deklarationspflichten für meine Mandantschaft übernehmen können und Interesse an einem fachlichen Austausch haben.

Ihre Rechtsanwältin
Romy Graske