Als Interfacedesigner in der Künstlersozialkasse?

1 Sep 2023 | KSK Künstler, Künstlersozialkasse, Rechtsblog

Viele digitale Berufe sind künstlerisch. Vielen dieser digital natives ist aber nicht klar, dass sie damit auch Anspruch auf eine Versicherung in der Künstlersozialkasse haben. Das bringt große finanzielle Vorteile mit sich!

1. Künstlersozialkasse – Kling staubig, ist aber auch für digital natives!

Die Künstlersozialkasse klingt nach 1979. So ist es auch. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) wurde nämlich im Jahr 1979 eingeführt zur sozialen Absicherung von Künstlern und Publizisten. Wer sich für die rechtsgeschichtlichen und gesellschaftspolitischen Hintergründe des KSVG interessiert, dem sei die Gesetzesbegründung aus diesem Jahr zur Lektüre empfohlen (BT-Drs. 8/3172) oder der Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe aus dem Jahr 1975.

Digitale Berufe von heute, wie Interfacedesigner oder Gamedesigner fallen aber genauso unter die Künstlersozialversicherung wie schon 1979 der klassische Schauspieler oder Musiker. Nur verbindet man mit diesen digitalen Berufen vielleicht weniger soziale Schutzbedürftigkeit, weil sie gerade hoch im Kurs bei den Digitalunternehmen sind.

Doch bereits in dem Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz werden diese digitalen Berufe ausdrücklich aufgeführt, die zur Aufnahme in die Künstlersozialversicherung berechtigen.

Sie üben einen künstlerischen Beruf aus, für den es noch gar keine Berufsbeschreibung gibt?

Dann lassen Sie von der Künstlersozialkasse prüfen, ob Sie als „selbstständiger Künstler“ i.S.d. § 1 KSVG einzuordnen sind. Denn der Künstlerbegriff wurde vom Gesetzgeber bewusst offen gehalten, um neue Berufe die es im Jahr 1979 noch gar nicht gab oder auch nur erahnt werden konnten, auch in Zukunft unter das KSVG zu fassen.

2. Warum ist die Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung so attraktiv?

Ein „normaler“ Selbstständiger muss sich in Deutschland ganz auf eigene Kosten sozial absichern. Das betrifft vor allem die Kranken- und Pflegeversicherung, sowie die Rentenversicherung.

Der aktuelle gesetzliche Krankenversicherungsbeitrag beträgt 14,6 %, zuzüglich des individuellen Zusatzbeitrags der gewählten Krankenkasse sowie die Pflegeversicherung (entweder 3,4 % oder 4 %).

Der aktuelle Rentenversicherungsbeitrag beträgt 18,6 %.

Je nach Gewinn können hier pro Monat schon beträchtliche Summen auf die selbstständigen Freiberufler zukommen.

Hinweis! Solo-Selbstständige mit im Wesentlichen nur einem Auftraggeber sind sogar rentenversicherungspflichtig in der deutschen Rentenversicherung gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.

Die „normale“ Selbstständigkeit ist also teuer. Als selbstständiger Künstler hingegen werden Sie finanziell, wie ein Arbeitnehmer behandelt. Sie zahlen also nur Sozialversicherungsbeiträge wie ein Arbeitnehmer, der „Arbeitgeberanteil“ wird aus Steuermitteln und der Künstlersozialabgabe finanziert, die bestimmte Unternehmen in Deutschland abführen müssen.

Das heißt: Als selbstständiger Künstler in der Künstlersozialkasse zahlen Sie von den oben genannten gesetzlichen Beiträgen nur die Hälfte! Das ist gegenüber „normalen“ Selbstständigen ein enormer finanzieller Wettbewerbsvorteil!

Die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung ist also ein sehr großes finanzielles Geschenk! Nutzen Sie es, wenn Sie in Ihrem digitalen Beruf vor allem künstlerisch, gestalterisch tätig sind.

3. Welche digitalen Berufe fallen unter die Künstlersozialversicherung?

Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie in die KSK aufgenommen werden, ist bei den folgenden digitalen Berufen sehr hoch:

  • Medienkünstler
  • Grafikdesigner
  • Webdesigner
  • Interfacedesigner
  • Gamedesigner
  • Fotodesigner

Aber was ist mit Product Designern, Typografen, UX/UI-Designer?

Im Kern kommt es darauf an, ob Sie künstlerisch tätig sind. Was genau das bedeutet habe ich einmal für Grafikdesigner in diesem Blog beschrieben, lässt sich aber auf viele andere digital Berufe sinngemäß übertragen (siehe auch mein Blog zu KSK-Prüfung bei Webdesignern).

Im Zweifel stellen Sie den Mitgliedsantrag bei der KSK, denn Sie haben nichts zu verlieren und können nur gewinnen!

4. Selbstständige Künstler mit ausländischen Auftraggebern?

Gerade in den zuvor genannten digitalen Berufen ist es keine Seltenheit mehr, dass solche Künstler zunehmend ausländische Auftraggeber haben. Schließlich kann die digitale Arbeit von jedem Ort der Welt aus erbracht werden.

Auch hier sind meine Mandanten zu Beginn oftmals verunsichert, dürfen Sie das überhaupt? Und wenn ja, worauf sollte man achten?

Welche rechtlichen Fragen sich bei der sog. „remote work“ für einen ausländischen Auftraggeber stellen habe ich bereits einmal in diesem Blogbeitrag beschrieben.

Sie haben derzeit ein Rechtsproblem mit der Künstlersozialkasse? Ich habe mich auf das Künstlersozialversicherungsgesetz spezialisiert. Kontaktieren Sie mich gerne, beschreiben Sie mir, worum es geht und senden Sie mir die relevanten Schreiben der KSK gleich mit. So kann ich kurzfristig prüfen, ob ich Sie unterstützen kann.

Ihre Rechtsanwältin
Romy Graske