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KSK Prüfung – Angestellte Mitarbeiter nicht gemeldet?

22 Aug. 2025 | KSK Künstler, Künstlersozialkasse

Selbstständige Künstler und Publizisten, die über die KSK versichert sind, dürfen nicht mehr als einen Mitarbeiter beschäftigen. Andernfalls verlieren sie ihren Mitgliedsstatus in der KSK. Teuer wird es, wenn Sie über mehrere Jahre hinweg mehrere Angestellte beschäftigt und dies der KSK nicht mitgeteilt haben. Dieser Blogbeitrag gibt Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Konsequenzen.

1. Als Mitglied in der KSK nicht mehr als einen Mitarbeiter anstellen!

Selbstständige Künstler oder Publizisten sind verpflichtet in die Künstlersozialkasse einzutreten, wenn sie künstlerisch oder publizistisch tätig sind, Gewinne über der Mindestgewinngrenze erzielen und nicht mehr als einen Mitarbeiter beschäftigen.

Konkret heißt es im Künstlersozialversicherungsgesetz gem. § 1 Nr. 2 KSVG:

„Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

  1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
  2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.“

Wenn Künstler zwei oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, haben sie aufgrund ihrer Stellung als Arbeitgeber nicht mehr das Recht Mitglied in der KSK zu sein. Sie seien dann nicht mehr schutzbedürftig im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes, so die Begründung.

Arbeitnehmer, die nur zur Berufsausbildung oder geringfügig beschäftigt werden (sog. Minijobber) sind hingegen nicht schädlich. Es ist daher durchaus möglich, mehrere Auszubildende und/oder geringfügig beschäftige Mitarbeiter zu beschäftigen, ohne den Versichertenstatus in der KSK zu verlieren.

2. Sie haben eine faktische Mitteilungspflicht an die KSK

Sie sind verpflichtet der KSK alle Umstände mitzuteilen, die sich auf Ihre Mitgliedschaft (sog. Versicherungspflicht) in der KSK auswirken können. Hierauf verweist die KSK beispielsweise in dem Bescheid, mit dem Sie in die KSK aufgenommen wurden oder auch in Abschlussmitteillungen vorheriger durchgeführter Prüfungen.

Interessanterweise ergibt sich aus dem KSVG selbst keine allgemeine Mitteilungspflicht der versicherten Künstler, wenn sich Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen ergeben, die Einfluss auf die Versicherungspflicht haben könnten.

Nun sind diese Bescheide und Schreiben der KSK häufig derart überfrachtet, umfangreich und schlichtweg schwer bekömmlich, dass es dem einen oder anderen eben nicht bekannt ist, dass nicht mehr als ein Mitarbeiter angestellt werden darf, wenn man die Zuschüsse von der KSK nicht verlieren möchte. Auch ist den versicherten Künstlern nicht immer klar, wann und inwieweit eine Mitteilungspflicht besteht.

Wer noch nie von der KSK geprüft und vor über 10 Jahren in die KSK aufgenommen wurde, wird kaum noch wissen, was in dem damaligen Aufnahmebescheid an Hinweisen enthalten war. Die KSK stellt aber genau auf diese Schreiben ab und unterstellt damit, dass Sie vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig Ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sind. Diese Argumentation eröffnet der KSK den Weg in Ihren rückwirkenden Rauswurf aus der KSK gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X.

Wenn Sie also beabsichtigen eine Person anzustellen, teilen Sie das vor Beginn der Anstellung mit, damit die KSK rechtzeitig darüber informiert ist.

3. Einkommensprüfung oder Versichertenprüfung durch die KSK

Immer wieder kommt es vor, dass die in der KSK versicherten Künstler oder Publizisten ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommen, teils über Jahre hinweg. Werden die Versicherten dann von der KSK geprüft, führt das zu einem rückwirkenden Rauswurf aus der KSK!

Häufig ist eine sog. Einkommensprüfung oder Versichertenprüfung durch die KSK der Anlass. Die KSK prüft Ihren Versichertenstatus entweder, weil Sie zufällig ausgewählt worden sind oder es einen Anlass dazu gab (beispielsweise eine Mitteilung, die Sie an die KSK gemacht haben, per Email oder Telefon).

Hinweis: Die KSK ist gesetzlich verpflichtet, unverzüglich ein Prüfverfahren einzuleiten, sobald sie von entsprechenden Sachverhalten Kenntnis erlangt. Bereits ein Telefonat, in dem Sie lediglich erste Informationen einholen möchten, kann hierfür ausreichen und führt erfahrungsmäßig zur Einleitung einer KSK-Prüfung. Wenn Ihnen diese Regelung bislang nicht bekannt war und Sie nun unsicher sind, wie Sie damit umgehen sollen, empfiehlt es sich daher, zunächst einen Anwalt zu konsultieren. Dieser ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und kann Sie neutral über mögliche Konsequenzen aufklären.

Die KSK versendet im Rahmen der Prüfung anschließend standardisierte Formulare, in denen u.a. die Anzahl der von Ihnen beschäftigen Mitarbeiter abgefragt wird. Kommen Sie dieser Mitteilungspflicht nicht nach (gem. § 11 Abs. 2 KSVG) oder machen Sie falsche Angaben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit (gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 KSVG). Dies kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR geahndet werden (§ 36 Abs. 3 KSVG)

Die Konsequenzen können bis zum Verlust der Mitgliedschaft in der KSK reichen – im schlimmsten Fall sogar zu einem rückwirkenden Ausschluss.

4. Rückwirkender Verlust der Mitgliedschaft in der KSK

Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie mehr als einen Mitarbeiter beschäftigt haben kann die KSK Sie dann rückwirkend (!) aus der KSK nehmen, wenn Sie vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Die KSK unterstellt Ihnen diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, auch wenn solche Schreiben, in der die KSK Sie über Ihre behördlich angeordnete Mitteilungspflicht informiert hat, mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegen.

Der rückwirkende Rauswurf wird auf § 8 KSVG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X gestützt.

Der rückwirkende Rauswurf aus der KSK hat zur Folge, dass Sie sich nachträglich freiwillig gesetzlich krankenversichern müssen und ggf. auch rückwirkend als Selbstständiger rentenversicherungspflichtig werden (Einzelheiten zur Rentenversicherungspflicht bei Selbstständigen finden Sie in diesem Blogbeitrag).

Damit kommen enorme Nachzahlungsforderungen auf Sie zu, weil Sie nachträglich auf Ihren tatsächlichen Gewinn die vollen gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen und eben nicht nur den halben Beitrag auf Ihren geschätzten Gewinn (wie zuvor bei der KSK).

Besonders drastisch wird es dann, wenn Sie zusätzlich auch noch Rentenversicherungsbeiträge als Selbstständiger zahlen müssen gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (im Detail, lesen Sie diesen Blogbeitrag).

Wie brisant diese Rechtsfolge sein kann, geht aus den Schreiben der KSK leider nicht hervor. Das heißt, welche enorme Bedeutung einzelne Mitteilungspflichten (neben eher unbedeutenden Mitteilungspflichten) haben, ist den Betroffenen häufig nicht bewusst.

5. Gibt es Möglichkeiten zur Schadensbegrenzung?

Es sollte im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, auf die die KSK Ihren rückwirkenden Rauswurf stützt, auch wirklich vorliegen. Wenn Sie den Gegenbeweis antreten, nämlich dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, wäre dies eine Möglichkeit den rückwirkenden Rauswurf noch zu verhindern.

Solche Sachverhalte sind komplex und hier kommt es auf die Details des individuellen Sachverhaltes an, um zu beurteilen, welche rechtlichen und finanziellen Konsequenzen der rückwirkende Rauswurf haben kann. In solch einem Fall kann eine anwaltliche Prüfung deshalb ratsam sein, um herauszufinden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und welche Konsequenzen nun drohen.

6. Wiederaufnahme in die KSK?

Nur weil Sie rückwirkend aus der KSK fliegen, heißt das nicht, dass Sie für die Zukunft nicht wieder aufgenommen werden können. Durch den rückwirkenden Rauswurf sind Sie nicht etwa für die Wiederaufnahme in die KSK „gesperrt“.

Vielmehr gelten die normalen gesetzlichen Voraussetzungen des  § 1 Nr. 2 KSVG. Sie können also in der Zukunft wieder in die KSK aufgenommen werden, unter den allgemeinen Voraussetzungen:

  • Sie sind künstlerisch oder publizistisch erwerbsmäßig (und nicht nur vorübergehend) tätig,
  • erzielen Gewinne über der Mindestgewinngrenze und
  • Sie beschäftigen nicht mehr als einen Mitarbeiter, wie hier beschrieben.

Tatsächlich gibt es aber auch Gestaltungsmöglichkeiten in die KSK aufgenommen zu werden und trotzdem mehrere Mitarbeiter zu beschäftigen.

7. Sie brauchen rechtliche Unterstützung oder Sie sind Steuerberater/in? 

Ich bin Rechtsanwältin Romy Graske und spezialisiert auf Rechtsfragen rund um die Künstlersozialkasse, für selbstständige Künstler und abgabepflichtige Verwerter.

Das sagen Mandanten über meine Arbeit auf anwalt.de und Google.

Sie sind Steuerberater/in und benötigen fachliche Unterstützung zu Rechtsfragen des Künstlersozialversicherungsgesetzes? Kontaktieren Sie mich gerne! Ich freue mich immer über den fachlichen Austausch und bin auch immer an der Erweiterung meines Steuerberaternetzwerkes interessiert!

Um meine Mandanten optimal betreuen zu können, vernetze ich mich gerne mit Steuerberatern, die die steuerlichen Deklarationspflichten für meine Mandantschaft übernehmen können und Interesse an einem fachlichen Austausch haben.

Ihre Rechtsanwältin
Romy Graske