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KSK Anfrage zum tatsächlichen Arbeitseinkommen erhalten – Was jetzt wichtig für die Künstlersozialkasse ist

9 Okt. 2020 | KSK Künstler, Künstlersozialkasse, Rechtsblog

Quick Answer

Wenn Sie eine KSK Anfrage Arbeitseinkommen Vorjahre erhalten haben, müssen Sie das tatsächliche Arbeitseinkommen der vergangenen Jahre gegenüber der Künstlersozialkasse offenlegen – in der Regel anhand Ihrer Einkommensteuerbescheide. Die Anfrage ist kein Anzeichen für ein Fehlverhalten, sondern Teil einer gesetzlich vorgeschriebenen Stichprobenprüfung. Handeln Sie strukturiert, halten Sie Fristen ein und holen Sie bei Unklarheiten rechtliche Beratung ein.

Das Wichtige in Kürze

  • Die KSK prüft jährlich rund 10.000 Versicherte stichprobenartig auf ihr tatsächliches Einkommen
  • Die Prüfung deckt typischerweise die vier bis sechs Vorjahre ab
  • Benötigt werden: Einkommensteuerbescheide und ggf. Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Einreichung ist online oder per Post möglich, über den offiziellen KSK-Vordruck
  • Für die Einkommensprognose 2027 gilt der 1. Dezember 2026 als Frist
  • Zu wenig gemeldetes Einkommen führt zu einem Bußgeld und Erhöhung der zukünftigen Beiträge
  • Fristen unbedingt einhalten – Versäumnisse können zur Schätzung durch die KSK führen
  • Bei erheblichen Abweichungen oder Unsicherheiten: anwaltliche Beratung vor der Antwort 

Was muss ich tun, wenn ich eine „Anfrage der Künstlersozialkasse zum tatsächlichen Arbeitseinkommen für die Vorjahre“ erhalten habe?

Sie sind Künstler oder Publizist und haben eine sog. „Meldung des tatsächlichen Arbeitseinkommens für Vorjahre“ von der Künstlersozialkasse erhalten? . Anfrage „zum tatsächlichen Arbeitseinkommen für die Vorjahre gem. § 13 KSVG“ von der KSK (Künstlersozialkasse) erhalten? Ihr tatsächliches Einkommen war im vergangenen Jahr höher, als Sie ursprünglich in Ihrer Schätzung gegenüber der KSK angegeben haben? Sie sind unsicher, welche Rechtsfolgen die Anfrage der KSK nun für Sie hat?

In dem nachfolgenden Blogbeitrag gebe ich Ihnen einen kurzen Überblick über die Rechtslage in dieser Situation.

KSK Anfrage Arbeitseinkommen Vorjahre erhalten

1. Warum muss ich der KSK überhaupt mein Arbeitseinkommen melden?

Als Künstler oder Publizist müssen Sie der KSK bis zum 01. Dezember eines jeden Jahres Ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen mitteilen (§ 12 Abs. 1 KSVG).

Das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen meint:

Betriebseinnahmen

–  Betriebsausgaben

= Jahresarbeitseinkommen (vor Steuern).

Ihre zu zahlenden Steuern bleiben bei der Schätzung bzw. Berechnung des Jahresarbeitseinkommens also unberücksichtigt. Betriebsausgaben sind üblicherweise die Aufwendungen, die Sie für die Ausübung Ihres Berufs benötigen (beispielsweise Laptop, Musikinstrumente, Geschäftsessen, Geschäftsreisen etc.).

Anhand Ihrer Meldung, wie viel Sie voraussichtlich im kommenden Jahr verdienen werden, berechnet die KSK Ihre Beiträge.

Die monatlichen Beiträge sind für das Jahr 2024 unbedingt erforderlich. Ihre soziale Absicherung – bestehend aus Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung – ist für Versicherte und Zuschussberechtigte der Künstlersozialkasse von entscheidender Bedeutung.

Da Sie als selbstständiger Künstler regelmäßig nicht wissen können, wie viel Sie im kommenden Jahr verdienen werden, geben Sie immer nur eine Schätzung für das kommende Jahr gegenüber der KSK ab.

Meine Erfahrung zeigt: Viele Mandantinnen und Mandanten reagieren auf diese Anfrage zunächst mit Panik. Das ist verständlich – aber nicht nötig, wenn alle Unterlagen rechtzeitig eingereicht werden. Die KSK will in erster Linie Klarheit, keine Bestrafung.

2. Was passiert, wenn ich mein Einkommen zu gering eingeschätzt und ich tatsächlich wesentlich mehr verdient habe?

Wer im Vorjahr sein Arbeitseinkommen schätzt und im laufenden Jahr oder später der KSK nicht mitteilt, dass tatsächlich ein höheres Arbeitseinkommen erzielt worden ist, ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet dies der KSK mitzuteilen. Eine Meldepflicht bei nachträglich höherem Einkommen besteht für die Künstler gegenüber der KSK nicht (denn nach § 12 Abs. 3 KSVG werden die Beiträge vielmehr nur auf Antrag des Künstlers erhöht).

Aber Achtung! Wenn Sie dauerhaft Ihr Einkommen zu gering einschätzen, obwohl Sie in den vergangenen Jahren immer wieder ein durchgängig höheres Einkommen erzielt haben (als Sie in ihrer Schätzung angegeben haben), dann verstoßen Sie gegen Ihre Meldepflicht, weil Sie im Zweifel vorsätzlich Ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen falsch geschätzt haben (§ 12 Abs. 1, 36 Abs. 1 Nr. 3 KSVG).

Dies kann ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR nach sich ziehen (§ 12 Abs. 1, 36 Abs. 1 Nr. 3, 36 Abs. 3 KSVG). Die KSK wird das Bußgeld anhand der Umstände des Einzelfalles bestimmen, je nach dem, ob Sie nur fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.

3. Teilen Sie der KSK im Laufe des Jahres erhebliche Einkommensveränderungen mit!

Die monatlichen Beiträge, die Sie bezahlen müssen, dienen zu Ihrer sozialen Absicherung. Die sozialen Absicherungen sind für versicherte und zuschussberechtigte der Künstlersozialkasse von großer Bedeutung. Gerade im Hinblick auf die Rentenversicherung ist es nicht ratsam, ein zu geringes Arbeitseinkommen anzugeben.

Die Rentenversicherung ist Ihre Absicherung im Alter!

Denken Sie daher daran, der KSK im Laufe des Jahres von sich aus mitzuteilen, wenn sich Ihre Einkünfte erheblich erhöht oder reduziert haben. Das entsprechende Formular finden Sie auf der Website der KSK.

Sie brauchen nicht zu befürchten, Beiträge für vergangene Monate nachzahlen zu müssen, denn eine rückwirkende Korrektur (d.h. Nachforderung) für bereits angefangene oder abgelaufene Monate erfolgt nicht.

Die Änderungsmitteilung hat lediglich zur Folge, dass sich in der Zukunft Ihre Beiträge erhöhen oder minimieren. Ihre Beiträge werden nur auf Antrag erhöht, Sie müssen also selbst aktiv werden! (§ 12 Abs. 3 KSVG).

4. Meine persönliche Erfahrung als Künstleranwältin

In meiner Kanzlei für Künstler in Berlin und international begleite ich regelmäßig selbstständige Künstlerinnen, Publizisten, Fotografen und Texter durch genau diese Situation. Was ich immer wieder beobachte: Die Anfrage der KSK kommt selten zu einem günstigen Zeitpunkt. Mitten in einem Projekt, kurz vor einer Abgabe, zwischen zwei Aufträgen.

Und doch: Die meisten Fälle lassen sich lösen – oft einfacher als befürchtet. Entscheidend ist, dass Sie strukturiert und fristgerecht reagieren. Die KSK ist keine feindliche Behörde. Sie erfüllt einen gesetzlichen Auftrag und ist in der Regel an einer pragmatischen Lösung interessiert.

Was mich in meiner Arbeit antreibt: Kreative sollen frei und unabhängig arbeiten können – ohne dass bürokratische Hürden sie lähmen. Wenn Sie eine KSK Anfrage Arbeitseinkommen Vorjahre erhalten haben und nicht sicher sind, was zu tun ist, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

5. Handlungsempfehlung

Wenn Sie von der KSK eine Anfrage „zum tatsächlichen Arbeitseinkommen für die Vorjahre gem. § 13 KSVG“ erhalten haben, geraten Sie nicht in Panik, sondern:

  • Beachten Sie die Frist, die Ihnen die KSK gesetzt hat und kommen Sie Ihren Meldepflichten nach, denn ansonsten droht Ihnen ein Bußgeld!
  • Wenn Sie über mehrere Jahre hinweg zu geringe Einkünfte angegeben haben, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt, bevor Sie der KSK Auskunft erteilen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen individuelle Handlungsempfehlungen geben, wie Sie sich gegenüber der KSK verhalten sollten, um ein mögliches Bußgeld zu reduzieren. Oftmals können bereits im Rahmen einer telefonischen Erstberatung wichtige individuelle Hinweise gegeben werden, die Sie alleine umsetzen können.

KSK Anfrage

Ihre nächsten Schritte:

  1. Anschreiben lesen und Frist notieren, um die Einkommenssteuerbescheide für die Vorjahre gemäß § 13 KSVG zu beachten.
  2. Steuerbescheide der betroffenen Jahre zusammenstellen
  3. Abweichungen zwischen Prognose und Ist-Einkommen ermitteln
  4. Bei kleinen Abweichungen: Vordruck ausfüllen und fristgerecht einreichen
  5. Bei erheblichen Abweichungen oder Unsicherheiten: Beratung einholen, bevor Sie antworten

Die zuvor dargestellten Informationen sind nicht abschließend, sondern geben nur einen kurzen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte. Wenn Sie eine individuelle Rechtsberatung wünschen, können Sie mich gerne über das untenstehende Kontaktformular kontaktieren. Lesen Sie hier zur Meldung des tatsächlichen Arbeitseinkommens weiter.

*Hinweis: Dieser Beitrag wurde im April/Mai 2026 überarbeitet. 

 

FAQ

Was ist eine KSK-Stichprobenprüfung?

Die KSK ist gesetzlich verpflichtet, jährlich rund 5% der KSK-Versicherten stichprobenartig zu überprüfen. Dabei wird das tatsächliche Arbeitseinkommen der Vorjahre mit den gemeldeten Prognosen verglichen. Ziel ist es festzustellen, ob die selbstständigen Künstler und Publizisten entsprechend ihres Einkommens die Sozialversicherungsbeiträge zahlen. 

Welche Jahre werden bei einer KSK Anfrage Arbeitseinkommen Vorjahre geprüft?

Typischerweise werden vier Kalenderjahre überprüft. Die KSK hat aber das Recht, insgesamt die vergangenen 6 Jahre zu prüfen. Im Laufe der Einkommensprüfung kann der Prüfungszeitraum also erweitert werden. 

Was passiert, wenn mein tatsächliches Einkommen höher war als gemeldet?

Bei zu hohen Abweichungen zwischen gemeldetem und tatsächlichem Gewinn kann die KSK ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR festsetzen. Darüber hinaus kann die KSK für das aktuelle Jahr Ihr Arbeitseinkommen von Amts wegen erhöhen, sodass Sie zukünftig höhere Beiträge zahlen müssen. 

Kann ich die Antwortfrist verlängern?

Ja, aber nur mit einer nachvollziehbaren Begründung. Die KSK gewährt für die Beantwortung der Einkommensprüfung zu Beginn in der Regel einen Zeitraum von 2,5 Monaten. Wer diese Frist nicht einhalten kann, braucht daher eine nachvollziehbare Begründung, weshalb es in dieser Zeit nicht möglich war, die Anfrage zum tatsächlichen Arbeitseinkommen zu beantworten. 

Stellen Sie den Fristverlängerungsantrag schriftlich (per E-Mail oder per Post), und zwar noch rechtzeitig vor dem Fristablauf! 

Welche Einnahmen zählen zum Arbeitseinkommen für die KSK?

Maßgeblich sind die Einkünfte aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit, der sog. steuerpflichtige Gewinn, der sich aus dem Steuerbescheid ergibt. Gewerbliche Einnahmen oder Einkünfte aus nicht-künstlerischer Tätigkeit zählen in der Regel nicht dazu – können aber die Versicherungspflicht beeinflussen, und zwar auch rückwirkend! 

Sollten Sie also nicht-künstlerische Nebeneinkünfte erzielt und diese der KSK bisher nicht gemeldet haben, konsultieren Sie eine spezialisierte KSK-Beratung, bevor Sie sich gegenüber der KSK äußern (Zur Vertiefung lesen Sie auch diesen Blogbeitrag). 

Was ist, wenn ich keinen Steuerbescheid für das betreffende Jahr habe?

In diesem Fall können Sie auch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung von Ihrer Steuerberatung vorlegen. Zudem sollten Sie die KSK proaktiv informieren und rechtzeitig erklären, warum kein Bescheid vorliegt