KSK-Prüfung – Einkommen zu niedrig geschätzt?

9 Okt 2020 | Rechtsblog

Was muss ich tun, wenn ich eine „Anfrage der Künstlersozialkasse zum tatsächlichen Arbeitseinkommen für die Vorjahre“ erhalten habe?

Sie sind Künstler oder Publizist und haben eine sog. Anfrage „zum tatsächlichen Arbeitseinkommen für die Vorjahre gem. § 13 KSVG“ von der KSK (Künstlersozialkasse) erhalten? Ihr tatsächliches Einkommen war im vergangenen Jahr höher, als Sie ursprünglich in Ihrer Schätzung gegenüber der KSK angegeben haben? Sie sind unsicher, welche Rechtsfolgen die Anfrage der KSK nun für Sie hat?

In dem nachfolgenden Blogbeitrag gebe ich Ihnen einen kurzen Überblick über die Rechtslage in dieser Situation.

1. Warum muss ich der KSK überhaupt mein Arbeitseinkommen melden?

Als Künstler oder Publizist müssen Sie der KSK bis zum 01. Dezember eines jeden Jahres Ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen mitteilen (§ 12 Abs. 1 KSVG).

Das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen meint:

Betriebseinnahmen

–  Betriebsausgaben

= Jahresarbeitseinkommen (vor Steuern).

Ihre zu zahlenden Steuern bleiben bei der Schätzung bzw. Berechnung des Jahresarbeitseinkommens also unberücksichtigt. Betriebsausgaben sind üblicherweise die Aufwendungen, die Sie für die Ausübung Ihres Berufs benötigen (beispielsweise Laptop, Musikinstrumente, Geschäftsessen, Geschäftsreisen etc.).

Anhand Ihrer Meldung, wie viel Sie voraussichtlich im kommenden Jahr verdienen werden, berechnet die KSK Ihre Beiträge.

Die monatlichen Beiträge sind für Ihre soziale Absicherung, das heißt es sind Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Da Sie als selbstständiger Künstler regelmäßig nicht wissen können, wie viel Sie im kommenden Jahr verdienen werden, geben Sie immer nur eine Schätzung für das kommende Jahr gegenüber der KSK ab.

2. Was passiert, wenn ich mein Einkommen zu gering eingeschätzt und ich tatsächlich wesentlich mehr verdient habe?

Wer im Vorjahr sein Arbeitseinkommen schätzt und im laufenden Jahr oder später der KSK nicht mitteilt, dass tatsächlich ein höheres Arbeitseinkommen erzielt worden ist, ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet dies der KSK mitzuteilen. Eine Meldepflicht bei nachträglich höherem Einkommen besteht für die Künstler gegenüber der KSK nicht (denn nach § 12 Abs. 3 KSVG werden die Beiträge vielmehr nur auf Antrag des Künstlers erhöht).

Aber Achtung! Wenn Sie dauerhaft Ihr Einkommen zu gering einschätzen, obwohl Sie in den vergangenen Jahren immer wieder ein durchgängig höheres Einkommen erzielt haben (als Sie in ihrer Schätzung angegeben haben), dann verstoßen Sie gegen Ihre Meldepflicht, weil Sie im Zweifel vorsätzlich Ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen falsch geschätzt haben (§ 12 Abs. 1, 36 Abs. 1 Nr. 3 KSVG).

Dies kann ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR nach sich ziehen (§ 12 Abs. 1, 36 Abs. 1 Nr. 3, 36 Abs. 3 KSVG). Die KSK wird das Bußgeld anhand der Umstände des Einzelfalles bestimmen, je nach dem, ob Sie nur fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.

3. Teilen Sie der KSK im Laufe des Jahres erhebliche Einkommensveränderungen mit!

Die monatlichen Beiträge, die Sie bezahlen müssen, dienen zu Ihrer sozialen Absicherung. Gerade im Hinblick auf die Rentenversicherung ist es nicht ratsam, ein zu geringes Arbeitseinkommen anzugeben.

Die Rentenversicherung ist Ihre Absicherung im Alter!

Denken Sie daher daran, der KSK im Laufe des Jahres von sich aus mitzuteilen, wenn sich Ihre Einkünfte erheblich erhöht oder reduziert haben. Das entsprechende Formular finden Sie auf der Website der KSK.

Sie brauchen nicht zu befürchten, Beiträge für vergangene Monate nachzahlen zu müssen, denn eine rückwirkende Korrektur (d.h. Nachforderung) für bereits angefangene oder abgelaufene Monate erfolgt nicht.

Die Änderungsmitteilung hat lediglich zur Folge, dass sich in der Zukunft Ihre Beiträge erhöhen oder minimieren. Ihre Beiträge werden nur auf Antrag erhöht, Sie müssen also selbst aktiv werden! (§ 12 Abs. 3 KSVG).

4. Handlungsempfehlung

Wenn Sie von der KSK eine Anfrage „zum tatsächlichen Arbeitseinkommen für die Vorjahre gem. § 13 KSVG“ erhalten haben, geraten Sie nicht in Panik, sondern:

  • Beachten Sie die Frist, die Ihnen die KSK gesetzt hat und kommen Sie Ihren Meldepflichten nach, denn ansonsten droht Ihnen ein Bußgeld!
  • Wenn Sie über mehrere Jahre hinweg zu geringe Einkünfte angegeben haben, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt, bevor Sie der KSK Auskunft erteilen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen individuelle Handlungsempfehlungen geben, wie Sie sich gegenüber der KSK verhalten sollten, um ein mögliches Bußgeld zu reduzieren. Oftmals können bereits im Rahmen einer telefonischen Erstberatung wichtige individuelle Hinweise gegeben werden, die Sie alleine umsetzen können.

Die zuvor dargestellten Informationen sind nicht abschließend, sondern geben nur einen kurzen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte. Wenn Sie eine individuelle Rechtsberatung wünschen, können Sie mich gerne über das untenstehende Kontaktformular kontaktieren.