Alle Jahre wieder – prüft die KSK!

22 Nov 2021 | Musik & Kunst, Rechtsblog

In den vergangenen Wochen versendete die Künstlersozialkasse wieder zahlreiche Briefe an Künstler und Publizisten mit dem Betreff: „Meldung des tatsächlichen Arbeitseinkommens für Vorjahre“.

Die Künstlersozialkasse stellt damit eine „Anfrage zum tatsächlichen Arbeitseinkommen für die Vorjahre gem. § 13 KSVG“.  Vereinfacht ausgedrückt möchte die KSK bei den Versicherten so – stichprobenartig – überprüfen, ob die Künstler ihre Einkünfte ordnungsgemäß gemeldet haben.

Jedes Jahr auf’s Neue werden hierdurch Künstler und Publizisten aufgeschreckt, weil sie befürchten etwas falsch gemacht zu haben. Denn bei der Gegenüberstellung des an die KSK gemeldeten Einkommens zum tatsächlich erzielten Einkommen laut Steuerbescheid, stellen viele Künstler plötzlich teils erhebliche Abweichungen fest, weil die Anfrage sich zumeist auf die vergangenen 4 Jahre bezieht (aktuell 2016 – 2019).

Habe ich eine Straftat begangen? Muss ich jetzt eine Strafe von 5000 EUR bezahlen? Welche Beträge muss ich in dem beiliegenden Meldebogen ausfüllen?

1. Das müssen Sie jetzt tun

Die betroffenen Künstler fragen sich in solch einer Situation zurecht, was muss ich jetzt tun? Einen groben Überblick habe ich bereits in diesem Blogbeitrag gegeben, weshalb ich das dort Geschriebene nicht wiederholen möchte.

2.Warum werde eigentlich ich geprüft?

Oftmals kommt aber auch die Frage auf, warum werde ich überhaupt geprüft? Der Grund dafür liegt im Künstlersozialversicherungsgesetz. Die Prüfung erfolgt stichprobenartig. Es ist also ein reiner Zufall, dass Sie diese Anfrage erreicht.

Der Gesetzgeber hat der Künstlersozialkasse im Jahr 2007 den Auftrag gegeben, mindestens 5% der Versicherten jährlich in einer wechselnden Stichprobe zu überprüfen (S.8, BT-DRs. 16/4373).

Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit der Künstlersozialversicherung zu erhalten, indem überprüft wird, dass tatsächlich Berechtigte am System der Künstlersozialversicherung teilnehmen und die Künstler ihr Einkommen jährlich auch realistisch einschätzen.

Mit der Überprüfung des gemeldeten Einkommens der vergangenen 4 Jahre, „kann die Künstlersozialkasse die Plausibilität der Meldung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens überprüfen, die Angaben ggf. durch eigene Schätzung korrigieren, Prüfpotenziale sicher erkennen und gezielt Überprüfungsmaßnahmen nach der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung einleiten und durchführen.“ heißt es in der Gesetzesbegründung (S.9, BT-DRs. 16/4373).

Für Künstler, die das Schreiben erstmals erhalten mag das zunächst bedrohlich klingen. Doch das ist es nur dann, wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Das Beitragsverfahren der Künstlersozialversicherung weicht von dem in der allgemeinen Sozialversicherung erheblich ab, wie schon in der Gesetzesbegründung zum KSVG von 1988 festgehalten wurde, damals noch unter Helmut Kohl (S. 12, BT-Drs. 11/2964).

 3. Licht im Dunkel der KSK

Es gibt bei der KSK zahlreiche Besonderheiten, die es zu beachten gilt. Als Rechtsanwältin ist es nicht nur mein Anspruch, Klarheit bei den Künstlern zu schaffen, was genau ihre Rechte aber auch ihre Pflichten in der KSK sind. Künstler wollen sich auf Ihre Arbeit, Ihre Kunst konzentrieren und sich nicht mit den Widrigkeiten des Sozialversicherungsrechts auseinandersetzen. Deshalb ist es auch mein Ansatz, Ihnen pragmatische Lösungsansätze aufzuzeigen und Ihnen die Angst vor der KSK zu nehmen, damit Sie sich wieder auf Ihre Arbeit konzentrieren können.

Im Rahmen einer Erstberatung gehe ich deshalb individuell und gezielt auf die Fragen von Künstlern ein, die Sie mir gerne bereits im Vorfeld der Erstberatung zusenden können. Gerade wenn es um die KSK geht, erlebe ich immer wieder Künstler die bei Post von der KSK erschrocken bisweilen sogar ängstlich sind, ob sie etwas falsch gemacht haben, was oft auch an einer trockenen, missverständlichen juristischen Sprache der KSK liegt.

Wenn Sie Unterstützung bei Anfragen von der Künstlersozialkasse benötigen, kontaktieren Sie mich deshalb gerne über das untenstehende Kontaktformular oder per E-Mail. Sie können mir auch gerne direkt die relevanten Unterlagen beifügen, sodass ich mir schneller einen Überblick verschaffen kann.