KSK und Nebeneinkünfte

15 Jul 2024 | KSK Künstler, Künstlersozialkasse, Rechtsblog

Wie viel Nebeneinkünfte dürfen Sie in der KSK als versicherter Künstler hinzuverdienen?

Sie sind als Künstler oder Publizist über die Künstlersozialkasse versichert. Sie erzielen aber auch Einkünfte aus anderen Quellen, die nicht unmittelbar Ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit entstammen. Das können Einkünfte aus einem Gewerbe oder einer anderen freiberuflichen Tätigkeit sein.

Worauf Sie bei Nebeneinkünften achten müssen, die Sie während Ihrer Mitgliedschaft in der KSK erzielen, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag:

1. Sind Nebeneinkünfte zulässig?

Wenn Sie als selbstständiger Künstler oder Publizist in der Künstlersozialkasse versichert sind und über andere Erwerbsquellen Nebeneinkünfte erzielen, ist das grundsätzlich erst einmal zulässig.

Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung sowie aus § 4 Nr. 2 KSVG hinsichtlich der Rentenversicherung. Hieraus folgt vereinfacht ausgedrückt: Überschreiten Sie den Grenzwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG, können Sie zunächst hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung „aus der KSK fliegen“, aber trotzdem noch hinsichtlich der Rentenversicherung in der KSK bleiben.

Überschreiten Sie auch den zweiten Grenzwert in § 4 Nr. 2 KSVG, ist es nicht mehr möglich, dass Sie über die KSK versichert sind und damit die begehrten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung erhalten.

2. Wie hoch dürfen die Nebeneinkünfte sein?

Grenzwert in der Kranken- und Pflegeversicherung

Seit dem 01.01.2023 gibt es eine Neuregelung im § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG. Diese besagt, dass eine Mitgliedschaft in der KSK nicht mehr möglich ist, wenn die wirtschaftliche Haupttätigkeit keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ist.  

Die KSK selbst definiert das so:

„Eine selbstständige nicht künstlerische oder nicht publizistische Tätigkeit stellt dann die wirtschaftliche Haupttätigkeit dar, wenn nach einer vorausschauenden Betrachtungsweise das voraussichtliche Arbeitseinkommen hieraus bzw. aus einem nicht künstlerischen/nicht publizistischem Gewerbe das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit überwiegt.“ (Auszug aus einem mir vorliegendem Schreiben). Damit hat die KSK die Definition des Gesetzgebers übernommen (BT-Drs. 20/3900, S. 115). Es kommt also darauf an, welche der Tätigkeiten von der wirtschaftlichen Bedeutung her überwiegt (so der Gesetzgeber, BT-Drs. 20/3900, S. 115). 

Vereinfacht ausgedrückt prüft die KSK, in welchen der selbstständigen Tätigkeiten (künstlerisch und gewerblich) der Versicherte einfach mehr verdienen wird. Auch dies erfolgt durch eine vorausschauende Betrachtungsweise, also eine Prognose für die Zukunft, so wie Sie auch Ihr jährliches Arbeitseinkommen gegenüber der KSK prognostizieren und melden müssen.

Grenzwert in der Rentenversicherung

Eine Versicherung in der Rentenversicherung über die KSK ist dann nicht mehr möglich, „wenn das Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt“ gem. § 4 Nr. 2 KSVG.

Das bedeutet: Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Deutschland West beträgt im Jahr 2024 beispielsweise 90.600 EUR. Davon die Hälfte sind: 45.300 EUR pro Jahr bzw. 3.775 EUR pro Monat.

Würden Sie also aus Ihrer anderen selbstständigen nicht-künstlerischen Tätigkeit mehr als 3.775 EUR pro Monat Gewinn erzielen, dürften Sie nicht mehr über die KSK versichert sein.

3. Was hat es für Konsequenzen, wenn ich zu hohe Nebeneinkünfte habe?

Wenn Sie die o.g. Grenzwerte überschreiten, hat das also die folgende Auswirkung:

Für die Zukunft

Sobald die KSK davon Kenntnis erlangt, dass Sie entsprechende Nebeneinkünfte voraussichtlich erzielen werden, werden Sie für die Zukunft nicht mehr über die KSK versichert sein. Sie „fliegen also für die Zukunft“ aus der KSK heraus.

Sie müssen sich dann wie jeder andere Selbstständige privat absichern (hinsichtlich Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung).  Und das ist im Vergleich zu selbstständigen Künstlern/Publizisten in der KSK extrem teuer. Zum einen, weil die Beiträge nicht mehr in Höhe von 50% durch die KSK bezuschusst werden und zum anderen, weil Sie dann auf Ihren tatsächlichen Gewinn Beiträge abführen müssen und eben nicht nur Ihren geschätzten Gewinn!

Für die Vergangenheit

Zu einem ernsten wirtschaftlichen Risiko werden Nebeneinkünfte aber dann, wenn diese dazu führen, dass Sie rückwirkend aus der KSK fliegen. Dieser Fall kann eintreten, wenn Sie in der Vergangenheit Nebeneinkünfte (also Ihre gewerbliche selbstständige Nebentätigkeit) der KSK nicht gemeldet haben und diese erst durch eine sog. Einkommensprüfung Ihren Fall entdeckt. Dann hat die KSK die Möglichkeit, Sie rückwirkend aus der KSK zu nehmen (gem. § 8 Abs. 2 KSVG). Das hat zur Folge, dass Sie sich rückwirkend selbstständig freiwillig versichern und die von der KSK gezahlten Zuschüsse zurückzahlen müssen.

Bei derzeitigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von ca. 18,6 % auf Ihren monatlichen Gewinn, können so schnell exorbitante Nachforderungen gegen Sie entstehen!

Gegen solche Entscheidungen der KSK können Sie aber Widerspruch und später Klage einreichen. Beachten Sie deshalb in jedem Fall die Widerspruchs- und Klagefristen und holen Sie sich ggf. frühzeitig anwaltlichen Rat!

4. Worauf sollten Sie achten, wenn Sie Nebeneinkünfte erzielen?

Für die Zukunft

Wenn Sie planen, sich neben Ihrer künstlerischen Tätigkeit auch andere Erwerbsquellen als Selbstständiger zu erschließen, informieren Sie die KSK im Vorfeld, bevor Sie damit beginnen! Hierauf weist die KSK in ihren Aufnahmebescheiden auch hin, allerdings so verklausuliert und in einem Juristendeutsch, dass dies aus meiner Sicht für die Versicherten kaum verständlich ist und die Brisanz dieser Thematik daraus gerade nicht hervorgeht.

Aber Achtung: Oftmals erzielen Künstler sowieso aus mehreren Quellen Einkünfte und es ist gar nicht so einfach zu trennen, was davon künstlerisch und was gewerblich ist. Genau hier liegt der „Hase im Pfeffer“: Wann eine Tätigkeit nicht mehr künstlerisch, sondern schon gewerblich ist, darüber lässt sich juristisch vortrefflich streiten, weil das eine in das andere oft fließend übergeht.

Zwei Beispiele:

  • Grafik-/Webdesigner erbringen neben ihrer gestalterischen Tätigkeit oft auch technische Dienstleistungen wie Webhosting, technische Updates oder eine dauerhafte Betreuung der Website über Wartungsverträge. Wie lange ist die Tätigkeit noch gestalterisch und ab wann sind Sie nur noch Webadministratoren? (siehe hierzu meine Blogbeiträge hier und hier).
  • Kameramänner verleihen nicht selten ihr Kamera-Equipment, und zwar neben ihrer künstlerischen Tätigkeit als Kameramann. Ab wann ist solch ein Kameraverleih nicht mehr Bestandteil der künstlerischen Tätigkeit, sondern ein davon zu trennender Gewerbebetrieb?

Tipp für die Praxis: Akzeptieren Sie die Entscheidungen der KSK nicht widerspruchslos und lassen Sie im Zweifel anwaltlich überprüfen, ob Ihre Tätigkeit wirklich nicht mehr künstlerisch ist! Die KSK hat ein natürliches Bedürfnis eher keine künstlerische Tätigkeit anzunehmen, um so die Mitgliederzahl zu verringern. Aber für Sie geht es um enorme finanzielle Einbußen in der Zukunft. Hier lohnt es sich, sich eine zweite Meinung einzuholen.

Für die Vergangenheit

Höchstproblematisch wird es dann, wenn Sie nicht gemeldete Nebeneinkünfte in der Vergangenheit hatten und die KSK Sie nun rückwirkend aus der KSK „fliegen lässt“. Dann drohen horrende Nachzahlungen durch die Krankenkasse. Hier sollten Sie eine Entscheidung der KSK jedenfalls dann keinesfalls akzeptieren, wenn es sich um Grenzfälle handelt, bei denen unklar ist, ob die Einkünfte noch künstlerischer oder schon gewerblicher Natur sind.

Auch hier ein Beispiel:

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Journalist auch dann publizistisch tätig ist, wenn ein Großteil seiner Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf seiner Website stammt, auf welcher er publizistische Beiträge kostenlos zur Verfügung stellte (BSG, Urteil vom 21.7.2011 – B 3 KS 5/10 R, Tz. 17d), NJOZ 2013, 519). Nicht selten müssen Künstler ihre künstlerische Leistung an sich „kostenlos“ anbieten und über Umwege (wie z.B. Werbeeinnahmen) finanzieren.

Die lapidare Aussage der KSK, Ihre „vermeintlichen“ Nebeneinkünfte „seien einfach nicht künstlerisch“ sollten Sie dann keinesfalls akzeptieren, wenn diese Einkünfte Ihrer Ansicht nach Ihrer künstlerischen Tätigkeit entspringen.

5. Sie brauchen rechtliche Unterstützung oder Sie sind Steuerberater/in?

Wenn Sie unsicher sind, welche Auswirkungen Ihre Nebeneinkünfte auf Ihren Versicherungsstatus in der KSK haben könnten, kontaktieren Sie mich natürlich jederzeit. Seit mehreren Jahren begleite ich Künstler und Publizisten zu Rechtsfragen der KSK und kann daher auf einen umfangreichen Erfahrungsschatz zurückgreifen.

Das sagen Mandanten über meine Arbeit.

Sie sind Steuerberater/in und benötigen fachliche Unterstützung zu Rechtsfragen des Künstlersozialversicherungsgesetzes?

Kontaktieren Sie mich gerne! Ich freue mich immer über den fachlichen Austausch und bin auch immer an der Erweiterung meines Steuerberaternetzwerkes interessiert!

Ihre Rechtsanwältin
Romy Graske