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Kündigung eines Arbeitnehmers

Wird ein Mitarbeiter gekündigt oder ist beabsichtigt ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, zahlen Arbeitgeber oftmals eine Abfindung um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Denn schlechte Arbeitsleistung ist als solche kein zulässiger Kündigungsgrund.

Wenn in dem Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind, dann ist dem Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage eröffnet. Diese ist das Einfallstor zur Verhandlung über eine Abfindung:

1. Rechtliche Grundlagen

Grundsätzlich hat der gekündigte Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung von seinem Arbeitgeber! Der Arbeitgeber „erkauft“ sich vielmehr die Zustimmung des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden.

Gesetzliche Ausnahmen:

o § 9 KSchG: Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht. In diesem Fall stellt das Gericht durch Urteil fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, weil die Kündigung unwirksam ist. Ist dem Arbeitnehmer aber nicht mehr zuzumuten das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, dann löst das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis auf und verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung. Hier gelten strenge Anforderungen und der § 9 KSchG kommt in der Praxis nur selten zur Anwendung!

o § 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung: Hier beträgt der gesetzliche Abfindungsanspruch 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 1a Abs. 2 S. 1 KSchG)

2. Was ist eigentlich eine Abfindung?

Die Abfindung wird als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit einhergehenden finanziellen Einbußen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gezahlt.

3. Steuern und Abgaben bei einer Abfindung

Lohnsteuer:
Eine Abfindung stellt lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar, das heißt hierauf muss Lohnsteuer gezahlt werden. Es kommt allerdings die sog. Fünftelregelung zur Anwendung, die die Steuerlast für den Arbeitnehmer mindern soll.

Sozialversicherungsbeiträge:
Abfindungen sind dann beitragsfrei, wenn die Abfindung wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden. Stellt die Abfindung eine nachträgliche Entlohnung dar, fallen auch Sozialversicherungsbeiträge hierauf an.

Auf den im Zweifel nachträglich zu zahlenden Annahmeverzugslohn fallen hingegen die übliche Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an, wie sie jeden Monat auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Das ist der Lohn, den der Arbeitgeber während des Kündigungsschutzprozess zahlen muss, weil er dem Arbeitnehmer verwehrt zur Arbeit zu kommen (er hat ja die Kündigung ausgesprochen) und der Arbeitgeber sich deshalb in Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers befindet. Natürlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch auffordern weiterhin zur Arbeit zu kommen. Praktisch wird das ein Arbeitgeber aber kaum wollen, nachdem er die Kündigung ausgesprochen hat.

Wonach bemisst sich die Höhe der Abfindung:

• Faustregel: Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers.
• bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses
• Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
• Grad der Unwirksamkeit der Kündigung
• Wird ein Mitarbeiter einen Rechtsanwalt beauftragen?
• Welche Folgen hat der Jobverlust für ihn?
• Vor allem aber bestimmt das Lohnkostenrisiko des Arbeitgebers die Höhe der angebotenen Abfindung.

Weitere Videos zum Thema Arbeitsrecht und Kündigung von Graske Rechtsanwälte findet Ihr hier:

Zum Ablauf des Kündigungsschutzprozesses:

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