YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden


Insolvenzanfechtung – Das müssen Sie beachten!

Und plötzlich steht der Insolvenzverwalter vor der Tür…

Seine eigenen Finanzen im Blick zu haben – egal ob als Verbraucher oder Unternehmer ist eines der wichtigsten Aufgaben, die man keinesfalls vernachlässigen darf.

Was vielen aber gar nicht bekannt ist:

Wenn man nicht selbst, sondern ein Geschäftspartner zahlungsunfähig zu werden droht, kann das auch auf das eigene Unternehmen gravierende Auswirkungen haben. Nicht nur weil eigene Forderungen ausfallen können, sondern weil man auch Rückforderungen eines Insolvenzverwalters ausgesetzt sein kann.

Wenn ein Geschäftspartner zunehmend seine Forderungen Euch gegenüber nur noch schleppend begleicht und Ihr die Vermutung habt, dass er ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten hat, dann ist Vorsicht geboten!

Denn dann geht es um das Thema Insolvenzanfechtung:
Ihr habt mit einem Geschäftspartner einen Vertrag, dass Ihr eine Dienstleistung erbringt. Hierfür werdet Ihr von Eurem Geschäftspartner bezahlt. Allerdings immer wieder nur schleppend und manchmal gar nicht. Mit einiger Zahlungsverspätung zahlt Euer Geschäftspartner dann aber doch, nachdem Ihr ihn mehrmals aufgefordert und damit gedroht habt, Eure Leistung einzustellen.

Solche Zahlungen kann der Insolvenzverwalter nach den Regelungen der §§ 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) unter bestimmten Umständen zurückverlangen. Dort sind die sog. Anfechtungstatbestände geregelt.

Ein besonders scharfes Schwert ist dabei die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO. Hiernach kann der Insolvenzverwalter Beträge zurückfordern, die Euer Geschäftspartner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an Euch gezahlt hat, wenn Ihr wusstet, dass die Zahlungsunfähigkeit Eures Vertragspartners drohte und die Zahlung an Euch somit andere Gläubiger benachteiligte, weil sie nicht mehr bezahlt wurden. Dies allerdings nur, wenn Ihr erkannt habt, dass Euer Geschäftspartner unlauter gehandelt hat (§ 142 Abs. 1 InsO).

Handlungsempfehlung

In solch einem Fall müsst Ihr folgendes beachten:

1. Habt Ihr einen Geschäftspartner der immer wieder schleppend zahlt? Ihr vermutet eventuell eine Zahlungsunfähigkeit Eures Geschäftspartners? Dann solltet Ihr einen Anwalt beauftragen um Vorkehrungen zu treffen, damit Eure Geschäfte im Insolvenzfall anfechtungsfest sind.
2. Habt Ihr schon eine Zahlungsaufforderung von einem Insolvenzverwalter erhalten? Dann solltet Ihr auf gar keinen Fall dieses Schreiben ignorieren, sondern sofort einen Anwalt aufsuchen und Euch über die nächsten notwendigen Schritte beraten lassen.

Da es vor allem bei jungen Startups schnell einmal zu Liquiditätsproblemen kommen kann, solltet Ihr bei jungen Unternehmen besonderes vorsichtig sein. Wenn Ihr von Liquiditätsproblemen in Kenntnis gesetzt wurdet, dann lasst Euch von einem Anwalt beraten, wie Ihr gleichwohl die Geschäftsbeziehung aufrechterhalten könnt, ohne Euch möglichen späteren Anfechtungsansprüchen auszusetzen, für den Fall, dass über das Startup später ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Das Video von Anton, Sophie und die Umsatzsteuer findet Ihr hier:

#13 Der Online-Unternehmer & die Umsatzsteuer | Basics

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

#16 Der Online-Unternehmer und die Umsatzsteuer | Dienstleistungen innerhalb der EU

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Allgemeine Tipps zu einem klugen Forderungsmanagement findet ihr hier:

#10 Forderungsmanagement für Online-Unternehmer

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

 

Mehr über Graske Rechtsanwälte und Frau Rechtsanwältin erfährst Du unter:

Facebook: https://www.facebook.com/graskeanwaelte/

Instagram: https://www.instagram.com/graske_rechtsanwaelte/

Youtube: https://www.youtube.com/channel/UCYuvZ6MbDc2Yj5QfI1j-7lg

Bei speziellen Fragen können Sie uns gerne eine Nachricht zukommen lassen!


Zurück zur Übersicht