Zu geringes Einkommen bei der KSK gemeldet? KSK Prüfung 2023 – Wichtige Änderungen!

1 Sep 2023 | KSK Künstler, Künstlersozialkasse, Rechtsblog

Im September eines jeden Jahres verschickt die Künstlersozialkasse gelbe Briefe an die versicherten Künstler und Publizisten, die sog. „Meldung des tatsächlichen Arbeitseinkommens für Vorjahre“. Mit dieser Prüfung möchte die KSK überprüfen, ob die Künstler ihr Einkommen ordnungsgemäß gemeldet, also geschätzt haben.

Wenn Künstler diesen Brief erhalten, sind sie oftmals sehr nervös und ängstlich, weil sie das erste Mal mit einer solchen Einkommensprüfung konfrontiert sind und die möglichen Konsequenzen nicht kennen. Dies vor allem dann, wenn sie über mehrere Jahre hinweg, der KSK ein geringeres Einkommen gemeldet haben, als sie tatsächlich erzielt haben.

Im Steuerrecht wäre dies eine Steuerhinterziehung, denn wer nicht sein tatsächliches Einkommen, sondern ein geringeres Einkommen beim Finanzamt angibt, zahlt (erst einmal) weniger Steuern. Doch ich kann Sie schon jetzt beruhigen: Das Künstlersozialversicherungsgesetz ist ein ganz besonderer Zweig im Sozialversicherungsrecht und hier gelten für Künstler und Publizisten bei Weitem nicht so strenge Regeln wie im Steuerrecht.

1. Jährliche Einkommensprüfung – zu geringes Einkommen angegeben?

Bei der „Anfrage zum tatsächlichen Arbeitseinkommen für die Vorjahre gemäß § 13 KSVG“ handelt es sich um eine Stichprobenprüfung, gem. § 13 Abs. 2 S. 2 KSVG.

                                                                                                     

Falls Sie in den vergangenen Jahren ein zu geringes Einkommen bei der KSK gemeldet und Sie nun diesen Brief erhalten haben, finden Sie in diesem Blogbeitrag eine erste schnelle Handlungsempfehlung für den Umgang mit dieser Einkommensprüfung.

2. Wichtige Gesetzesänderung zum Jahr 2023!

Leider wurde diese Prüfung für Künstler und Publizisten in der KSK verschärft: Zum 01.01.2023 hat der Gesetzgeber die Prüfungskompetenz der KSK ausgeweitet. Bisher durfte die KSK das Einkommen der Künstler nur für die vergangenen 4 Jahre prüfen gem. § 13 S. 2 KSVG a.F.

Seit dem Jahr 2023 darf die KSK nun die vergangenen 6 Jahre prüfen, gem. § 13 Abs. 1 S. 2 KSVG n.F.

Das ist für die Künstler, die über mehrere Jahre hinweg immer wieder ein zu geringes Einkommen bei der KSK gemeldet haben, ein schärferes Schwert als bisher. Denn je länger die Künstler ihr Einkommen – fahrlässig oder sogar vorsätzlich – dauerhaft zu niedrig bei der KSK angegeben haben, desto höher kann das Bußgeld ausfallen.

Auch gibt es besondere Konstellationen, bei denen diese Einkommensprüfung dazu führen kann, dass man aus der KSK „fliegt“. Nämlich zum einen, wenn man bestimmte Nebeneinkünfte nicht gemeldet und zum anderen, wenn man innerhalb von 6 Jahren die Mindestgewinngrenze von 3.900 EUR mehr als zwei Mal unterschritten hat. Letzteres scheint jedenfalls der Beweggrund des Gesetzgebers gewesen zu sein, weshalb der Prüfungsumfang von 4 auf 6 Jahre ausgeweitet worden ist (so in der Gesetzesbegründung, (BT-Drs. 20/3900, S. 116; BR-Drs. 422/22, S. 132).

3. Drohen jetzt erhöhte Bußgelder für die Künstler ab dem Jahr 2023?

Für die nun anstehende Einkommensprüfung bei den Künstlern im September und Oktober 2023 könnte die KSK nun erstmals höhere Bußgelder als bisher gegenüber denjenigen Künstlern festsetzen, die über mehrere Jahre hinweg ihr Einkommen zu gering geschätzt haben. Denn wer über 6 Jahre hinweg dauerhaft ein zu geringes Einkommen bei der KSK gemeldet hat, wird sich kaum noch auf Fahrlässigkeit berufen können. Bei den bisherigen Prüfungen für die vergangenen 4 Jahre ließen sich oftmals noch nachvollziehbare Gründe benennen, vor allem aufgrund der Unwägbarkeiten während der Coronazeit.  

Natürlich muss die diesjährige Prüfungskampagne abgewartet werden, wie die KSK mit dem erweiterten Prüfungsumfang umgehen wird. Auch handelt es sich hier nicht um eine Art „Steuerhinterziehung“. Ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR kann aber trotzdem festgesetzt werden. Und sollte die KSK im Prüfungszeitraum der vergangenen 6 Jahre feststellen, dass die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KSK nicht mehr vorgelegen haben, kann in der Tat der Verlust der Versicherungsberechtigung in der KSK entfallen, was aufgrund der großen finanziellen Vorteile als selbstständiger Künstler in der KSK natürlich sehr ärgerlich wäre.

Für die KSK hat der Gesetzgeber sogar einen höheren Personalbedarf einkalkuliert aufgrund des erweiterten Prüfungsrechts gegenüber den versicherten Künstlern (BT-Drs. 20/4706, S. 3).  

Sollten Sie in den vergangenen Jahren gegenüber der KSK also ein zu geringes Einkommen angegeben oder sonstige nicht gemeldete Nebeneinkünfte erzielt haben, kann es durchaus ratsam sein, sich anwaltlichen Rat einzuholen, bevor Sie sich gegenüber der KSK äußern.

4. Bitte Fristen nicht ignorieren!

Bisweilen ignorieren Künstler dieses Schreiben der KSK in der Hoffnung, die KSK würde sich nicht mehr melden. Dem ist natürlich nicht so. Gerade Rechtsprobleme verschwinden nicht einfach, nur weil man die Augen davor verschließt oder Briefe nicht beantwortet.

Die KSK könnte sich die Einkommensdaten nämlich auch beim Finanzamt direkt einholen gem. § 13 Abs. 2 S. 5 KSVG. Auch das wurde mit der Gesetzesänderung neu geregelt. Auch wenn die KSK bisher (nach meiner Erfahrung) sehr nachsichtig mit den Künstlern umgegangen ist (im Vergleich zu Finanzämtern), spricht diese Gesetzesänderung eher dafür, dass die Zügel doch etwas angezogen werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nämlich leider nicht, was der Beweggrund für die Aufnahme dieser Neuregelung war (BT-Drs. 20/3900, S. 116). Der Gesetzgeber spricht nur von einem „Anpassungsbedarf“. Doch die Lebenserfahrung sagt einem, dass die Erweiterung von Prüf- und Kontrollmöglichkeiten der Künstlersozialkasse zu einer Verschärfung der Prüfungen führen dürfte.

Bitte ignorieren Sie die Einkommensprüfung und die darin gesetzten Fristen daher nicht!

Je früher und kooperativer Sie sich gegenüber der KSK zeigen desto geringer kann das Bußgeld ausfallen und desto wohlwollender wird man Ihnen begegnen.

Bei Unsicherheiten in Ihrem Fall oder aus Sorge, welche Konsequenzen die Prüfung für Sie persönlich haben kann, können Sie mich natürlich jederzeit kontaktieren. Seit mehreren Jahren begleite ich Künstler und Publizisten bei der jährlichen Einkommensprüfung und kann daher auf einen umfangreichen Erfahrungsschatz zurückgreifen.

Das sagen Mandanten über meine Arbeit.

Ihre Rechtsanwältin
Romy Graske